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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 1685/25

Datum:
05.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 1685/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0905.18L1685.25.00
 
Schlagworte:
Wohnungsaufsichtsrecht; Mitwirkungs- und Duldungsanordnung
Normen:
WohnStG NRW § 18 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. § 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein.

2. 18 Abs. 1 Satz 1 WohnStG NRW ist analog auf die in § 5 Abs. 2 WohnStG NRW genannten Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen, anzuwenden.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage 18 K 5067/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. August 0000 wird hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1. des Bescheides, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, den Zutritt zur Wohnung im 1. Obergeschoss links im Gebäude Z.-straße N01 in A. zu ermöglichen und die Besichtigung durch die Mitarbeitenden der Wohnungsaufsicht zu dulden, sowie hinsichtlich der in den Ziffern 2. und 3. geregelten Zwangsgeldandrohungen angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe von bis zu 500,- € festgesetzt.

 
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