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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 2963/20

Datum:
28.04.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2963/20
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0428.17K2963.20.00
 
Schlagworte:
Sicherstellung eines Fahrzeugs; gegenwärtige Gefahr; illegaler Transport von Drogen bzw. Drogengeld; Verstecke im Fahrzeug; Rückbau des Fahrzeugs
Normen:
ZFdG §§ 32b Abs 1, 43 Abs 1
Leitsätze:

Das Zollkriminalamt hat Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte der Zollfahndungsämter nachzuprüfen.Ein behördlich veranlasster Rückbau der Verstecke im Fahrzeug stellt im Vergleich zur Sicherstellung des Fahrzeugs kein geeignetes milderes Mittel dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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