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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 763/25

Datum:
21.05.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 763/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0521.15L763.25.00
 
Schlagworte:
Vorwegnahme der Hauptsache
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

Die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) eines Eilantrages (§ 123 Abs. 1 VwGO) ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Antragsschrift keinerlei Ausführungen zur besonderen Eilbedürftigkeit der Sache enthält

 
Tenor:
  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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