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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 24/25

Datum:
05.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 24/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0205.15L24.25.00
 
Schlagworte:
Aufstiegsfortbildungsförderung, einstweiliger Rechtsschutz, Fortbildungsgefährdung
Normen:
VwGO § 123, AFBG § 10, § 12
Leitsätze:

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Fortbildungsteilnehmer vorläufig Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu bewilligen, muss dieser für einen Anordnungsgrund - entsprechend den Maßgaben im Ausbildungsförderungsrecht - glaubhaft machen, dass ohne die vorläufige Bewilligung im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Weiterführung der Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG gefährdet ist.

 
Tenor:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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