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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2823/21

Datum:
19.08.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2823/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0819.15K2823.21.00
 
Schlagworte:
Wasserentnahmeentgeldrecht, ungeeichter Wasserzähler, Ermittlung der verbrauchten Wassermenge durch ungeeichten Wasserzähler
Normen:
KAG NRW §§ 1, 2, 4, 6 und 12 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AVBWasserV § 18 Abs. 1; MessEG § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1; MessEV § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MessEV i.V.m. Nr. 5.5.1 der Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1)
Leitsätze:

Ein Wasserzähler muss, damit er zur Ermittlung der als Grundlage für die Heranziehung zu Frischwassergebühren dienenden Wassermenge verwendet werden kann, den eichrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Die von einem ungeeichten Wasserzähler gemachte Angabe kann auch nicht zur Schätzung der verbrauchten Wassermange zugrunde gelegt werden, da dies den Bestimmungen des MessEG entgegensteht.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2021 (Rechnungsnummer       und Kundennummer       ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit damit eine Zahlung von über 812,00 € festgesetzt worden ist.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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