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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2200/25

Datum:
24.06.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2200/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0624.15K2200.25.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, Vorbehaltsauflösung, Rückforderung, Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
BAföG § 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36; SGB X § 24 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 88, § 43 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Zur Rückforderung von Ausbildungsförderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) wegen Auflösung des Vorbehaltes nach § 24 Abs. 2 BAföG, weil der Einkommenssteuerbescheid des Elternteils für den maßgeblichen Zeitraum für die Einkommensermittlung (§ 24 Abs. 1 BAföG) übersandt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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