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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1995/24

Datum:
18.06.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1995/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0618.15K1995.24.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, Grundbescheid, Bescheid dem Grunde nach
Normen:
BAföG § 7 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 46 Abs. 5 Satz 1; SGB I 17 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 8, § 24, § 39 Abs. 2; BGB § 133, § 157 Abs. 1
Leitsätze:

1. Für die Entscheidung vorab über Ausbildungsförderung dem Grunde nach setzt dereindeutige Normwortlaut des § 46 Abs. 5 Satz 1 desBundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einen Antrag voraus.2. Berechtigt ein duales Studium (Architektur mit 180 ECTS) nicht zur Eintragung in dieListe einer Architektenkammer, während ein anderes Vollzeitstudium (Architektur mit 240ECTS) von Inhalt und Umfang zur Eintragung in die Architektenliste und damit zurBerufsbezeichnung "Architekt“ berechtigt, handelt es sich nicht um dieselbe Fachrichtung.Die beiden Studiengänge sind nicht auf ein vergleichbares Abschlussziel gerichtet

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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