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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 6335/24

Datum:
04.06.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6335/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0604.14K6335.24.00
 
Schlagworte:
Fahrtenbuch, Mobiltelefon, Geschwindigkeitsverstoß
Normen:
StVZO § 31a
Leitsätze:

Das Vorliegen von zwei jeweils jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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