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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 230/25

Datum:
24.03.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 230/25
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:0324.13L230.25.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsduldung Asylbewerber offensichtlich unbegründeter Asylantrag Aufenthaltsgestattung
Normen:
AufenthG § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a)
Leitsätze:

4. Die Ablehung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung stehen dem nicht entgegen.

 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 13 K 603/25, eine Ausbildungsduldung und eine Beschäftigungserlaubnis für seine Ausbildung zum T1.          bei der Fa. L.      Bau GmbH zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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