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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3731/24

Datum:
05.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3731/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2025:1105.10K3731.24.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3253/25
Schlagworte:
Nachbarklage, Verzicht auf Nachbarrechte, Bindungswirkung Bauvorbescheid im Rahmen einer Nachbarklage, offene Bauweise, Hausgruppe, Doppelhauscharakter
Normen:
BauGB § 30 Abs 1; BauNVO § 22 Abs 2
Leitsätze:

Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise durch die Aufstockung eines Reihenmittelhauses in einer Hausgruppe

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 21. April 2023 für die Aufstockung eines Reihenmittelhauses (neues Dachgeschoss mit Pultdach) für Kinderzimmer und zweites Bad auf dem Grundstück N.-straße in R. in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 17. Dezember 2024 werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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