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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 54/24.A

Datum:
22.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 54/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1122.9A.K54.24A.00
 
Schlagworte:
Kindeswohl; EuGH; inlandsbezogenes Abschiebungshindernis
Normen:
AufenthG § 60 Abs.5; EMRK Art. 8
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids vom 14. Dezember 2023 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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