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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4267/22

Datum:
27.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4267/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0227.9K4267.22.00
 
Schlagworte:
Bestimmtheit Baugenehmigung Erklärungsinhalt Sichtschutzzaun materielle Illegalität formelle Illegalität Tatbestandsvoraussetzung ordnungsbehördliches Einschreiten Rechtswidrigkeit Ermessensfehler Gleichbehandlungsverstoß
Leitsätze:

Auch wenn ein Vorhaben (hier: ein Sichtschutzzaun) sowohl formell als auch materiell illegal errichtet ist, sodass die Tatbestandsvorrausetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten erfüllt sind, erweist sich das ordnungsbehördliche Einschreiten gleichwohl als rechtswidrig, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, weil sie in ihre Überlegungen nicht einbezogen hat, ob, wie.und wann sie gegen ebenfalls formell und materiell rechtswidrige Grundstückseinfriedungen auf Nachbargrundstücken einzuschreiten gedenkt.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. September 0000 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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