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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 1649/22

Datum:
05.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6 K 1649/22
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
6 K 1649/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1105.6K1649.22.00
 
Schlagworte:
Bauantrag Baugenehmigung Änderung Torso Torsogenehmigung
Normen:
BauO NRW § 70; BauO NRW § 74
Leitsätze:

Für Änderungen und Nutzungsänderungen eines bestehenden Gebäudes, das selbst nicht genehmigt ist, kann kein selbständiger Bauantrag gestellt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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