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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 34.476,06 € festgesetzt.
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Mai 2024 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2024 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs im Falle des gesetzlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) angeordneten Entfalls der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
6Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind.
7Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers. Die auf Grundlage von §§ 6, 40 und 44 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 2. Mai 2024 ist offensichtlich rechtmäßig.
8Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW sind gegeben. Danach setzt die Vollstreckung einen Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Abs. 1 Nr. 1), die Fälligkeit der Leistung (Abs. 1 Nr. 2) und den Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, den Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist (Abs. 1 Nr. 3), voraus. Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 VwVG NRW gemahnt werden (Abs. 3). Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen können nach § 6 Abs. 4 Buchst. b) VwVG NRW ohne Einhaltung der Schonfrist und ohne Mahnung beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
9Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat mit Haftungsbescheid vom 13. März 2024 die Haftungssumme für den Zeitraum März 2022 bis November 2023 festgesetzt. Der Antragsteller ist ferner aufgefordert worden, die Zahlungen binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides vorzunehmen. Der Haftungsbescheid ist mehr als eine Woche vor Vollstreckungsbeginn bekannt gegeben worden. Schließlich wurde der Antragsteller auch vor Beginn der Vollstreckung unter dem 22. April 2024 gemahnt. Auf die Entstehung von Kosten für die zwangsweise Einziehung hat die Antragsgegnerin in der Mahnung vom 22. April 2024 hingewiesen.
10Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 40 VwVG NRW für die Pfändung einer Geldforderung sind eingehalten. Die Antragsgegnerin hat dem Drittschuldner schriftlich verboten, an den Schuldner zu zahlen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin durch Übersendung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die eine entsprechende Aufforderung enthielt, schriftlich geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Die Antragsgegnerin hat auch in der Verfügung ausgesprochen, dass sie als Vollstreckungsgläubigerin, für die gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Mit der erfolgten Zustellung an den Drittschuldner am 6. Mai 2024 war die Pfändung bewirkt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Antragsteller mitgeteilt worden (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW).
11Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung der Vollstreckung nach § 6a VwVG NRW sind weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
12Schließlich sind nach § 7 VwVG NRW Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, so dass es für das vorliegende Verfahren auf die Einwendungen des Antragstellers gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nicht ankommt.
13Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer setzt den Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
15vgl. Beschluss vom 29. April 2022 ‑ 14 B 403/22 ‑, juris,
16in Klageverfahren auf den Wert der Hauptsache und in Eilverfahren auf ein Viertel dieses Betrags fest. Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert hier auf ein Viertel der 137.904,24 € festzusetzen, auf die sich die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezieht.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
19Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
20Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
21Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
22Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
23Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
24Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.