Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 33.625,00 Euro festgesetzt.
Gründe :
2Der wörtlich gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin anzuweisen, Beitreibungsmaßnahmen gegen den Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einzustellen,
4hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 279/24 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
5wird gemäß §§ nach §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag,
6der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollziehung des Ge-werbesteuerbescheides vom 14. November 2022 be-treffend die Jahre 2017 bis 2019 ohne Sicherheits-leistung auszusetzen,
7ausgelegt.
8Dieser Antrag erscheint aus folgenden Erwägungen sachgerecht: Hintergrund für das Begehren des Antragstellers, dass Beitreibungsmaßnahmen eingestellt werden, ist, dass die Antragsgegnerin die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides, soweit er die Jahre 2017 bis 2019 betrifft, aufgrund fehlender Sicherheitsleistung nicht weiter aussetzen will. Auch wenn die Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2023 zunächst irreführend sind, wonach zunächst die Vollziehung der Gewerbesteuer für die Jahre 2017 bis 2019 ausgesetzt wird, sodann aber „gebeten“ wird, innerhalb von sechs Wochen eine geeignete Sicherheitsleistung zu erbringen, dürfte jedenfalls aufgrund des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2023 klargestellt sein, dass es sich nicht nur um eine unverbindliche Bitte gehandelt hat, sondern die B. der Vollziehung unter der aufschiebenden Bedingung der Erbringung einer geeigneten Sicherheitsleistung stehen sollte.
9Dem Begehren des Antragstellers dürfte es demnach entsprechen, von der Er-bringung einer Sicherheitsleistung befreit zu werden. Derzeit finden aufgrund des Eil-verfahrens keine Beitreibungsmaßnahmen statt. Bezüglich des Hilfsantrages wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Klage im Verfahren 5 K 279/24 nicht um eine Anfechtungsklage handelt, so dass insoweit auch nicht die aufschiebende Wir-kung angeordnet werden kann.
10Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem oben dargelegten Inhalt verstandene sachgerechte Antrag hat allerdings keinen Erfolg. Zwar ist er zulässig. Insbesondere ist der Antrag bei der vorliegenden Konstellation nach § 123 VwGO statthaft.
11Vgl. u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2020 – 14 B 666/20 – juris Rn. 2 ff und vom 23. April 2014 – 14 B 1487/14 –, juris, Rn. 12 ff.
12Der Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht hat.
13Die Antragsgegnerin kann nach § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO die B. der Vollziehung grundsätzlich von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt nach § 361 Abs. 3 Satz 3 Abgabenordnung (AO) auch bei der B. von Folgebescheiden, es sei denn, dass dies bei der B. der Vollziehung des Grundlagenbescheides ausdrücklich ausgeschlossen wurde. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO auch für Realsteuern wie die Gewerbesteuer (§ 3 Abs. 2 AO) anwendbar. Ausgeschlossen wurde die Sicherheitsleistung für den Folgebescheid hier bei der B. der Vollziehung des Grundlagenbescheides nicht. Das Finanzamt F. -NordOst hat in seiner Mitteilung an die Antragsgegnerin über die B. der Vollziehung vom 30. November 2022 stattdessen geschrieben: „Die Voraussetzungen für die Anforderung einer Sicherheitsleistung bzw. der Festsetzung von Aussetzungszinsen sind vom Wohnsitzfinanzamt zu prüfen.“ Auch wenn hier irrtümlich vom Wohnsitzfinanzamt und nicht von der Antragsgegnerin die Rede ist, ändert dies nichts daran, dass das Finanzamt die Forderung einer Sicherheitsleistung bei der B. der Vollziehung des Folgebescheids nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, vgl. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO.
14Die Entscheidung, die Vollziehung nur gegen eine Sicherheitsleistung auszusetzen, steht damit im Ermessen der Antragsgegnerin. Einem Steuerpflichtigen steht ein Anspruch auf B. der Vollziehung eines Folgebescheides ohne Sicherheitsleistung nur dann zu, wenn das Ermessen der Gemeinde bei ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 361 Abs. 3 Satz 3 AO, § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO und § 3 Abs. 2 AO dahingehend reduziert ist, dass sie nach den konkreten Gegebenheiten des Steuerfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten muss.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2020 – 14 B 666/20 – juris, Rn. 38 und vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 –.
16Ausgehend davon ist vorliegend nicht festzustellen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über eine Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO im Sinne des Begehrens des Antragstellers auf Null reduziert sein könnte. Eine Reduzierung auf Null läge nur dann vor, wenn in der Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Aussetzungsinteresse so eindeutig überwiegen würde, dass die Antragsgegnerin kein Interesse an einer Sicherheitsleistung haben kann. Dies ist hier nicht der Fall.
17Daraus, dass bei der B. der Vollziehung des Grundlagenbescheides durch das Finanzamt F. -NordOst keine Sicherheitsleistung festgesetzt worden ist, folgt nicht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Anforderung einer Sicherheitsleistung bezüglich der B. des Folgebescheides derartig eingeschränkt ist, dass die Anforderung einer Sicherheitsleistung ausgeschlossen wäre. Das Finanzamt F. NordOst hat gerade nicht, wie oben dargelegt, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bereits bei der B. der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung auch für die B. der Vollziehung des Folgebescheides auszuschließen.
18Es kann dahinstehen, ob in Fällen offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen den Grundlagenbescheid das Ermessen der Antragsgegnerin auf den Verzicht der Erbringung einer Sicherheitsleistung reduziert wäre.
19Vgl hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2020 – 14 B 666/20 – juris Rn. 39 ff, und vom 23. April 2014 – 14 B 1487/13 – juris Rn. 20 ff und vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 – juris Rn. 8 ff.
20Eine solche offensichtliche Erfolgsaussicht ist hier nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsteller zweifelt die rechtliche Zulässigkeit der Schätzung nach § 162 AO sowohl der Höhe als auch der Methodenwahl nach an. Die Finanzverwaltung habe die Höhe der Schätzung bislang nicht ausreichend begründet. Der Antragsteller verkennt, dass im vorliegenden Verfahren die Darlegungslast bei ihm liegt und er glaubhaft machen muss, dass er einen Anordnungsanspruch hat. Dazu reicht es nicht aus, mitzuteilen, die Antragsgegnerin habe formelle Fehler gemacht.
21Im Einzelnen: Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung tatsächlich zu seinen Ungunsten offensichtlich falsch ist, werden nicht dargelegt, sondern es wird nur darauf hingewiesen, es sei denkbar, dass die Hinzuschätzungen sich erheblich reduzieren und sogar unter den Gewerbesteuerfreibetrag reduzieren könnten. Belastbare Zahlen, dass dies offensichtlich der Fall sein wird, werden nicht genannt. Allein die theoretische Möglichkeit, dass die Schätzung falsch war, dürfte bei weitem nicht reichen, um von einer offenbar bestehenden Erfolgsaussicht des beim Finanzamt anhängigen Einspruchsverfahren ausgehen zu können. Selbst wenn die Schätzungsmethode hier eine andere hätte sein müssen und möglicherweise noch andere formelle Fehler vorliegen, was hier ausdrücklich offengelassen wird, ist es genauso denkbar, dass das Ergebnis trotz etwaiger Verfahrensmängel stimmt oder sogar zu Gunsten des Antragstellers eine zu geringe Schätzung vorgenommen wurde. Ohne jegliche Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen und dazu, warum die hier geschätzten zu hoch sind, kann nicht von einem offensichtlichen Erfolg des Einspruchs ausgegangen werden. Der Antragsteller legt lediglich dar, was aus seiner Sicht das Finanzamt im Schätzungsverfahren falsch gemacht hat, legt aber nicht dar, zu welchen Beträgen man bei – aus seiner Sicht richtigen Vorgehensweise – gekommen wäre und dass diese niedriger als die vom Finanzamt geschätzten wären. Ob eine Erfolgsaussicht wegen solcher Fehler überhaupt ausreichend wäre, um im hier vorliegenden Verfahren von einer relevanten offensichtlichen Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen den Grundlagenbescheid auszugehen oder ob eine solche offensichtliche Erfolgsaussicht nur bei Nichtigkeit des Messbescheides oder bei anderen offenkundigen Fehlern, die schon ohne Kenntnis der Akten und ohne Kenntnisse des einschlägigen Steuerrechts eindeutig sind, relevant wäre, kann daher dahinstehen.
22Sollte tatsächlich eine – bisher hier nicht substantiiert dargelegte – Erfolgsaussicht gegen den Grundlagenbescheid bestehen, bleibt es zudem dem Antragsteller unbenommen, dies gegenüber der Finanzbehörde geltend zu machen und im Hinblick auf die von ihm behauptete Erfolgsaussicht seines Einspruchs (vgl. § 361 Abs. 2 Satz 2 AO) die B. der Vollziehung des Grundlagenbescheids unter Ausschluss der Sicherheitsleistung zu beantragen (§ 361 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz AO) und diesen Anspruch gerichtlich in dem hierfür eröffneten Verfahren zu verfolgen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 –14 B 1487/13 – juris Rn. 23ff; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 –, Rn. 10, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO 269/02 –, juris Rn. 61f.
24Gegen eine Ermessensreduzierung derart, dass nur eine B. der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtmäßig wäre, spricht im vorliegenden Fall zudem die Höhe der Steuerforderung.
25Die Höhe der Steuerforderung kann in die Ermessensentscheidung, ob mit oder ohne Sicherheitsleistung die Vollziehung auszusetzen ist, einzustellen sein.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014 – 14 B 1487/13 –, juris Rn. 29 u. 31, und vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 –, juris Rn. 17 ff.; VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 2 S 1190/18 –, juris Rn. 15 a. E;Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO 269/02 –, juris Rn. 65.
27Die B. der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung darf nicht dazu führen, dass die spätere Verwirklichung des Steueranspruchs gefährdet wird.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 –, juris Rn. 12, mwN.
29Sowohl die Höhe einer Steuerforderung als auch die ungewisse Dauer von gegen Grundlagenbescheide gerichteten finanzgerichtlichen Verfahren stellen grundsätzlich geeignete Kriterien dar, das Risiko von Steuerausfällen einzuschätzen. Je höher eine Steuerforderung ist, umso eher wird sie bei einem entsprechenden wirtschaftlichen Rückgang nicht erfüllbar. Je länger eine Zahlung verfahrensbedingt ausgesetzt wird, umso größer ist die Gefahr, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, und zwar auch im Sinne einer Verschlechterung.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 –, juris Rn. 17 u. 19; Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO 269/02 –, juris Rn. 65 u. 67; VG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 9 L 681/13 -, juris Rn. 10.
31Auch fehlende Nachweise, die Steuerforderung im Falle der Bestandskraft des Steuerbescheides begleichen zu können, können das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung rechtfertigen.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 - 14 B 1487/13 -, juris Rn. 29.
33Nach diesen Maßgaben war das Ermessen der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über eine Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO ebenfalls nicht im Sinne des Begehrens des Antragstellers auf Null reduziert. Vielmehr besteht schon gerade mit Blick auf die Höhe der ausgesetzten Gewerbesteuer ein erheblicher Sicherungsbedarf. Zudem ist nicht abschätzbar, wie lange die Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers gegen den Grundlagenbescheid wegen des Ruhens des Verfahrens dauern wird. Außerdem hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er die Steuerforderung im Falle der Bestandskraft des Grundsteuermessbescheides wird begleichen können.
34Die Forderung einer Sicherheitsleistung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschlossen. Zwar kann es unangemessen sein, die B. der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Diesbezügliche Erwägungen sind jedoch nur dann angezeigt, wenn zuverlässig feststeht, dass der Steuerpflichtige, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, zur Sicherheitsleistung außerstande ist.
35Vgl. BFH, Beschlüsse vom 26. Mai 1988 - V B 26/86 -, juris Rn. 30, und vom 17. Januar 1996 - V B 100/95 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2014 - 14 B 465/14 -, juris Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 5 L 901/16 -, juris Rn. 18.
36Der Antragsteller hat vorliegend seine wirtschaftlichen Verhältnisse weder substantiiert aufgezeigt noch entsprechende Belege eingereicht. Es dürfte auf der Hand liegen, dass allein die Mitteilung, dass es zu einer Existenzgefährdung kommen könnte, nicht ausreichend ist.
37Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Höhe der Sicherheitsleistung nicht allein deshalb unzumutbar ist, wie der Antragsteller in der Klageschrift meint, weil sie bis auf 96,80 € der festgesetzten Steuer entspricht. Eine geeignete Sicherheitsleistung kann nach § 241 AO nicht nur durch Zahlung des Betrages, sondern beispielsweise auch durch eine Bürgschaft (vgl. § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO) erbracht werden. Dass dem Antragsteller keine der in § 241 AO genannten Sicherheitsleistungen möglich sind, ist nicht ansatzweise vom dargelegt worden.
38Die Erfolgsaussichten des bei der Antragsgegnerin gestellten Antrages auf Vollstreckungsschutz nach § 26 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant, sondern unabhängig von diesem Verfahren von der Antragsgegnerin zu prüfen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer setzt den Streitwert in abgaberechtlichen Eilverfahren in ständiger Rechtsprechung und im Einklang mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf ein Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages (hier Sicherheitsleistung in Höhe von 134.500,00 Euro) fest.
40Rechtsmittelbelehrung:
41Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
42Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
43Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
44Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
45Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
46Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
47Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.