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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
4Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, weil die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
5Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2023/2024 an der Universität E. -F. im Bachelor-Studiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 2 zur „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024“ vom 26. Juni 2023 (GV. NRW. S. 413) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2023 (GV. NRW. S. 1190) auf 70 Studienplätze festgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ergibt, dass über die Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
6Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2023/24 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich daher nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO 2017)“ vom 8. Mai 2017 (GV NRW. 2017, 591). Gemäß § 2 Abs. 1 KapVO 2017 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzungen gelten (Berechnungszeitraum). Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2023 gestützt (vgl. Anlage 2 zur Antragserwiderung).
7I. Nach § 3 Satz 1 KapVO 2017 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO 2017) gemäß § 5 KapVO 2017 ermittelt.
81. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO 2017 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Der Umfang für die verschiedenen Stellengruppen wird in § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) in der Fassung vom 17. November 2021 (GV. NRW S. 1222) bestimmt (Bruttolehrangebot).
9Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2023/2024 ergibt sich ein (Brutto-)Lehrangebot von 142,4 DS:
10Besoldungsgruppe |
Stellenanzahl |
Deputat |
DS |
W 3 Universitätsprofessor |
1 |
9 |
9,0 |
W 2 Universitätsprofessor |
5 |
9 |
45,0 |
W 2 Universitätsprofessor |
1 |
13 |
13,0 |
Studienrat im Hochschuldienst |
1 |
13 |
13,0 |
Akademischer Rat auf Zeit |
1 |
4 |
4,0 |
Wiss. Angestellter (unbefristet) |
0,5 |
8 |
4,0 |
Wiss. Angestellter (befristet) |
7,6 |
4 |
30,4 |
Lehrkraft für besondere Aufgaben |
1,5 |
12 |
18 |
Zusätzliches Lehrangebot* |
6 |
||
Summe: |
142,4 |
*Zusätzliches Lehrangebot aufgrund (höherer) dienstrechtlicher Lehrverpflichtung.
12Hinsichtlich der oben aufgeführten befristeten Stellen hat die Antragsgegnerin erklärt, dass seitens der befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Entfristungsansprüche geltend gemacht worden seien (Anlage 6 zur Antragserwiderung). Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Universität als Arbeitgeberin, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-) Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist zudem davon auszugehen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird.
13Dessen ungeachtet gilt: Nach dem Stellenprinzip ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung der Inhaberin / des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO 2017).
14Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 136,4 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 6 DS aufweist, wirkt sich dies kapazitätsgünstig aus und ist nicht zu beanstanden.
152. Vom (Brutto-)Lehrangebot sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KapVO 2017 die im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gemäß Lehrverpflichtungsverordnung gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung in Abzug zu bringen. Von der Möglichkeit, Lehrdeputate im Rahmen des Dienstrechts zu reduzieren, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bl. 4 der Antragserwiderung).
163. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO 2017 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Hierzu hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, es seien Lehrleistungen für den Ausbildungsaufwand von nicht hauptamtlich der Lehreinheit angehörenden Lehrpersonen im für die Kapazitätsberechnung 2023/2024 maßgeblichen Zeitraum in einem Umfang von 1,5 DS (3 DS im WS 2022/2023) erbracht worden (vgl. Blatt 4 der Antragserwiderung). Dadurch erhöht sich das Lehrangebot auf 143,9 DS.
17Titellehre im Pflichtlehrbereich der Psychologie gibt es nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht (vgl. Blatt 4 der Antragserwiderung).
184. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO 2017 ist das Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs (E) werden die Curricularanteile (CAq) der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen (Aq/2), multipliziert:
19Die Lehreinheit Psychologie erbringt nach den Angaben der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung vom 10. Januar 2024 (Bl. 4 ff.) und nach den Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2023/2024 (Bl. 2 der Anlage 2 zur Antragserwiderung) Lehrleistungen für insgesamt neun nicht zugeordnete Studiengänge, die von den Lehreinheiten Bildungswissenschaften, Pädagogik und Sozialwesen angeboten werden. Danach ist das Lehrangebot um 43,11 DS zu bereinigen.
21Im Einzelnen:
22a) Studiengang Bildungswissenschaften (BA, GS)
23Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Psychologie an den Studiengang Bildungswissenschaften in einem Umfang von 0,0025 CAq – Lehrveranstaltung „Entwicklungspsychologie“ (1 SWS, Gruppengröße 400 Studierende, Anrechnungsfaktor 1,0) – ergibt nach rechnerischer Rundung einen CAq-Wert von 0, und ist daher in der Kapazitätsberechnung nicht enthalten (vgl. Anlage 9 zur Antragserwiderung).
24b) Studiengang Bildungswissenschaften (BA, LA HRSGe)
25Die Lehrleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Bildungswissenschaften (Abschluss Bachelor Lehramt Hauptschule, Realschule, Sekundarschule und Gesamtschule – HRSGe) erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8b zur Antragserwiderung). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt (aufgerundet) 0,01 CAq, der sich wie folgt ergibt: Vorlesung Differentielle Psychologie und Entwicklungspsychologie (0,0050) und Seminar Vertiefung psychologischer Themen (0,0083).
26Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus dem Studienplan für den Bachelorstudiengang, Anlage 1 (Seite 7) zur Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium im Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen an der Universität E. -F. vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der Änderungsordnung vom 22. September 2020. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Bildungswissenschaften LA HRSGe (Bachelor) mit einer Vorjahresstudienanfängerzahl von 310 gerechnet hat. Daraus ergibt sich einen Aq/2-Wert von 155 und es errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 1,55 DS (0,01 * 155).
27c) Studiengang Bildungswissenschaften (MA, LA GS)
28Die Lehrleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Bildungswissenschaften (Abschluss Master Lehramt Grundschule – LA GS) erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8c zur Antragserwiderung). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt (gerundet) 0,03 CAq, der sich wie folgt ergibt: Veranstaltung Forschungswerkstatt BiWi I (Praktikumsvorbereitung) (0,0133), Veranstaltung Forschungswerkstatt BiWi II (Begleitung Praxissemester) (0,0133), Seminar Professioneller Umgang mit Beanspruchung und Belastung im Lehrerberuf (0,0050) und Masterarbeit (0,0002).
29Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 3 der Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium im Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen an der Universität E. -F. vom 9. Juli 2014 in der Fassung der Änderungsordnung vom 22. September 2020. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Bildungswissenschaften LA GS (Master) mit einer Vorjahresstudienanfängerzahl von 170 gerechnet hat. Daraus ergibt sich einen Aq/2-Wert von 85 und es errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 2,55 DS (0,03 * 85).
30d) Studiengang Bildungswissenschaften (MA, LA HRSGe)
31Die Lehrleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Bildungswissenschaften (Abschluss Master Lehramt Hauptschule, Realschule, Gesamtschule – HRSGe) erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8d zur Antragserwiderung). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt (gerundet) 0,04 CAq, der sich wie folgt ergibt: Veranstaltung Forschungswerkstatt BiWi I (Praktikumsvorbereitung) (0,0133), Veranstaltung Forschungswerkstatt BiWi II (Begleitung Praxissemester) (0,0133), Seminar Professioneller Umgang mit Beanspruchung und Belastung im Lehrerberuf (0,0050), Professionelles Handeln wissenschaftsbasiert weiterentwickeln aus der Perspektive der Bildungswissenschaften (Forschungsmethoden) (0,0083) und Masterarbeit (0,0004).
32Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 3 der Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium im Masterstudiengang für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen an der Universität E. -F. vom 9. Juli 2014 in der Fassung der Änderungsordnung vom 22. September 2020. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Bildungswissenschaften LA HRSGe (Master) mit einer Vorjahresstudienanfängerzahl von 203 gerechnet hat. Daraus ergibt sich einen Aq/2-Wert von 101,5 und es errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 4,06 DS (0,04 * 101,5).
33e) Studiengang Bildungswissenschaften (MA, LA GymGe)
34Die Lehrleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Bildungswissenschaften (Abschluss Master Lehramt Gymnasium und Gesamtschule – GymGe) erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8e zur Antragserwiderung). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt (gerundet) 0,03 CAq, der sich wie folgt ergibt: Veranstaltung Forschungswerkstatt BiWi I (Praktikumsvorbereitung) (0,0133), Veranstaltung Forschungswerkstatt BiWi II (Begleitung Praxissemester) (0,0133), Seminar Professioneller Umgang mit Beanspruchung und Belastung im Lehrerberuf (0,0050) und Masterarbeit (0,0003).
35Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 3 der Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium im Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Universität E. -F. vom 9. Juli 2014 in der Fassung der Änderungsordnung vom 22. September 2020. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Bildungswissenschaften LA GymGe (Master) mit einer Vorjahresstudienanfängerzahl von 326 gerechnet hat. Daraus ergibt sich einen Aq/2-Wert von 163 und es errechnet sich ein Dienstleistungsexport von gerundet 4,89 DS (0,03 * 163).
36f) Studiengang Bildungswissenschaften (MA, LA BK)
37Die Lehrleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Bildungswissenschaften (Abschluss Master Lehramt Berufskollegs) erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8f zur Antragserwiderung). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt (gerundet) 0,01 CAq, der sich wie folgt ergibt: Veranstaltung Ausgewählte vertiefende Themen der Berufspädagogik und Berufsbildungsforschung (0,0050) und Masterarbeit (0,0001).
38Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 3 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium im Masterstudiengang für das Lehramt an Berufskollegs an der Universität E. -F. vom 9. Juli 2014 in der Fassung der Änderungsordnung vom 22. September 2020. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Bildungswissenschaften LA BK (Master) mit einer Vorjahresstudienanfängerzahl von 56 gerechnet hat. Daraus ergibt sich einen Aq/2-Wert von 28 und es errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 0,28 DS (0,01 * 28).
39g) Studiengang Erziehungswissenschaft (Bachelor)
40Die Lehrleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für den zulassungsbeschränkten Studiengang Erziehungswissenschaft (Bachelor) erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8g zur Antragserwiderung). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt von der Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich abgerundet 0,08 CAq, der sich wie folgt ergibt: Vorlesung Grundbegriffe und Theorien der Psychologie (0,0167) und Vertiefungsseminar (0,0333), Veranstaltung Beratung in Bildungskontexten (0,0167), Ergänzende und vertiefende Studien (0,0167) und Bachelorarbeit (0,0013). Dabei ist bei der Berechnung der Curricularanteile bei der von der Lehreinheit Psychologie erbrachten Lehrveranstaltung „Ergänzende und vertiefende Studien“ eine Anteilsquote von 0,25 und bei der Veranstaltung Bachelorarbeit eine Anteilsquote von 0,04 zu berücksichtigen.
41Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität E. -F. vom 22. November 2019 in der Fassung der Änderungsordnung nach Verkündungsblatt Jg. 18, 2020, S. 17 / Nr. 4. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Erziehungswissenschaft (Bachelor) von einer schwundausgleichsbereinigten halbierten Jahreskapazität (= Aq/2) von 48 ausgegangen ist. Danach errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 3,84 DS (0,08 * 48).
42h) Studiengang Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Master)
43Die Lehrleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für den zulassungsbeschränkten Studiengang Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Master) erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8h zur Antragserwiderung). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Psychologie die Veranstaltung Vertiefende Studien (0,0083), also Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt (gerundet) 0,01 CAq an.
44Die Notwendigkeit dieser Veranstaltung ergibt sich aus Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Erwachsenenbildung/Weiterbildung an der Universität E. -F. vom 14. August 2020. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltung keine Bedenken. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Erwachsenenbildung/Weiterbildung (Master) von einer schwundausgleichsbereinigten halbierten Jahreskapazität (= Aq/2) von 10,5 ausgegangen ist. Danach errechnet sich ein Dienstleistungsexport von gerundet 0,11 DS (0,01 * 10,5).
45i) Soziale Arbeit (Bachelor)
46Die Lehrleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für den zulassungsbeschränkten Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8i zur Antragserwiderung). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt (gerundet) 0,25 CAq, der sich wie folgt ergibt: Methodentraining Selbstreflexion im professionellen Kontakt und Möglichkeiten empathischer Kommunikation (0,0174), Vorlesung Grundbegriffe und Theorien der Psychologie (0,0167), Vertiefungsseminar (0,0333), Vorlesung Beratungsansätze (0,0167), Seminar Soziales Lernen in Gruppen (0,0500), Methodentraining Methoden der Sozialen Arbeit (0,0290) Vorlesung Einführung in die Arbeits- und Organisationspsychologie (0,0167), Projektseminar Organisation, Qualität und Befinden (0,0580), Methodentraining Methoden sozialraumbezogener Sozialer Arbeit der Sozialen Arbeit (0,0087) und Bachelorarbeit (0,0051).
47Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Universität E. -F. vom 17. Juni 2020. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Erziehungswissenschaft (Bachelor) von einer schwundausgleichsbereinigten halbierten Jahreskapazität (= Aq/2) von 100 ausgegangen ist. Danach errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 25,00 DS (0,25 * 100).
48j) Studiengang Soziale Arbeit (Master)
49Die Lehrleistungen, die von der Lehreinheit Psychologie für den zulassungsbeschränkten Studiengang Soziale Arbeit (Master) erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8j zur Antragserwiderung). Demzufolge bietet die Lehreinheit Psychologie das Seminar Strategische Organisationsentwicklung und Change Management (0,0500) und Master-Thesis (0,0024) an, also ein Lehrangebot in einem Umfang von insgesamt (gerundet) 0,05 CAq.
50Die Notwendigkeit des Seminars ergibt sich aus Anlage 1 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit an der Universität E. -F. vom 17. Juni 2020. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltung keine Bedenken. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Soziale Arbeit (Master) von einer schwundausgleichsbereinigten halbierten Jahreskapazität (= Aq/2) von 16,5 ausgegangen ist. Danach errechnet sich ein Dienstleistungsexport von gerundet 0,83 DS (0,05 * 16,5).
51Der Umfang des Dienstleistungsexports in Höhe von 43,11 DS ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, im Grundsatz nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule in einer allein einem von dieser Hochschule angebotenen Studiengang zugutekommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für „harte“ Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte.
52Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 - 13 C 67/18 -, juris Rn. 23, m. w. N.
53Dass dies hier der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem erscheinen die (in der Tat umfangreichen) Dienstleistungsexporte hier auch insoweit als gerechtfertigt, als sie nach den Darlegungen der Antragsgegnerin (Anlage 9 zur Antragserwiderung) solche Lehrveranstaltungen betreffen, die bereits vor Einrichtung der psychologischen Studiengänge und der Lehreinheit Psychologie zum Wintersemester 2016/17 angeboten wurden. Plausibel erläutert die Antragsgegnerin weiter, dass durch die Beibehaltung dieser Veranstaltungen sichergestellt werde, dass durch die Einrichtung der Lehreinheit Psychologie und deren neuen Studiengänge keine Lehre in den bestehenden Studiengängen der Fakultät Bildungswissenschaften verloren gehe.
54Ausgehend von dem Lehrdeputat der Lehreinheit Psychologie (143,9 DS) beträgt das bereinigte Lehrangebot (Sb) nach Abzug der Dienstleistungsexporte an nicht zugeordnete Studiengänge in Höhe von 43,11 DS insgesamt 100,79 DS je Semester.
55II. Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage)
56Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin / eines Studenten im jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert – CNW –, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO 2017). Zum Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) gehören diejenigen Pflichtveranstaltungen, deren Besuch nach der maßgeblichen Prüfungsordnung bei der Meldung zur Abschlussprüfung für den zugeordneten Studiengang nachzuweisen ist.
57Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO 2017 in Verbindung mit Anlage 1 KapVO muss sich die Summe der Curricularanteile für Studiengänge im Bereich Mathematik, Geographie und Psychologie im Rahmen der CW-Bandbreite von 2,20 bis 3,40 (Bachelor) bzw. 1,10 bis 1,70 (Master) bewegen. Für Studienfächer, die keinem der genannten Studienbereiche zugerechnet werden können, ist eine individuelle CW-Berechnung vorgesehen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage können die Hochschulen dabei innerhalb der angegebenen Bandbreiten entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Werte (80 % für Bachelor bzw. 40 % für Master) verwenden oder aber den CW für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Nach Anlage 1 Anmerkung 2 KapVO 2017 sind die CW bei Studiengängen, die den aufgeführten Bandbreiten nicht eindeutig zugeordnet werden können, auf Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten.
58Mit der Bandbreitenregelung wird den Hochschulen im Rahmen der ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Eigenständigkeit bei der Einführung profilbildender neuer Bachelor- und Masterstudiengänge ein - von den Gerichten zu respektierender - Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser ermöglicht es ihnen, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen, und erlaubt ihnen, die curriculare Struktur und die Betreuungsverhältnisse flexibel zu gestalten sowie die Lehrschwerpunkte zu setzen. Hieraus folgt im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Bestimmung des konkreten CW im freien Ermessen der Hochschule liegt.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris Rn. 7 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 -, juris Rn. 81 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 15 Nc 31/21 -, juris Rn. 117.
60Das Bandbreitenmodell unterstellt, dass bereits der untere Wert der Bandbreite die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten in einem Studiengang unter Normalbedingungen sichert; er darf nicht unterschritten werden, um mit der vorhandenen tatsächlichen und personellen Ausstattung eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass das Recht der Hochschule zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung des Studienplans mit dem vom Kapazitätserschöpfungsgebot geschützten Interesse des Studienbewerbers daran, dass die Zulassungszahl nach Maßgabe eines sparsamen, durch den Lehrmengenbedarf der unteren Bandbreite indizierten Ausbildungsaufwands bestimmt wird, konkurriert, wenn die nach dem örtlichen Studienplan benötigte Ausbildungsmenge die untere Bandbreite merklich übersteigt. Derartige Abweichungen sind - auch unter Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsermessens der Hochschule - mit den konkreten Eigenheiten des Studiengangs zu rechtfertigen.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris Rn.15 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 -, juris Rn. 83 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 15 Nc 31/21 -, juris Rn. 119.
62Gemessen daran ist der sich aus der Quantifizierung des Studienganges (Anlage 15a zur Antragserwiderung) ergebende und von der von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curricularwert von 2,27 rechtlich nicht zu beanstanden.
63Auch der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 (Psychologie/Master) und 2,10 (Klinische Psychologie und Psychotherapie/Master) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
64Es ist nicht zu beanstanden, dass die Summe aller rechnerisch in dem Studiengang Psychologie Master erbrachten Curricularanteile mit 1,72 den Oberwert des Curricularwertes von 1,70 aus der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2017 um den Wert von 0,02 überschreitet, und allein der Eigenanteil des Studiengangs um 0,02 gekürzt wurde.
65Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 -13 C 37/19 -, juris Rn. 7.
66Eine Manipulation der Hochschule kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden.
67Der Curricularwert von 2,10 des Masterstudienganges Klinische Psychologie und Psychotherapie beruht auf einer individuellen CW-Berechnung für "Sonstige Fächer (u. a. Hebammenwissenschaft, Psychotherapie)" (vgl. Anlage 15c zur Antragserwiderung). Insofern war die CW-Bandbreite Master von 1,10 - 1,70 für die Studiengänge im Bereich Mathematik, Geographie und Psychologie nicht zugrunde zu legen.
68Substantiierte Einwendungen gegen die Berechnung sind nicht vorgetragen. Es spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass der Curricularwert nicht durch die konkreten Eigenheiten des Studiengangs gerechtfertigt ist.
69Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Psychologie zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil, CAp). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile, CAq), sind abzuziehen.
70Nach der vorgelegten Quantifizierung der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang geht die Antragsgegnerin, ohne dass dies bei summarischer Prüfung zu beanstanden wäre, von einem Curriculareigenanteil von gerundet 1,39 aus; für den Masterstudiengang Psychologie wird ein Curriculareigenanteil von 1,36 und für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie ein Curriculareigenanteil von 1,9 zugrunde gelegt.
71Als Fremdanteile am der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Bachelorstudiengang hat die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2023/24 Lehrleistungen anderer Lehreinheiten im Umfang eines CAq von (0,07 + 0,33 + 0,43 + 0,03 + 0,02 =) 0,88 angesetzt; für den Masterstudiengang Psychologie sind nach der Quantifizierung Fremdanteile im Umfang eines CAq von (0,12 + 0,19 + 0,03 =) 0,34 und für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie Fremdanteile im Umfang eines CAq von 0,20 anzusetzen. Die Höhe der angesetzten Fremdanteile ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
72Für die weitere Berechnung ist nach alledem von einem Eigenanteil der Lehreinheit Psychologie am Lehrangebot des Bachelorstudiengangs von 1,39 auszugehen (Master Psychologie: 1,36 und Master Klinische Psychologie und Psychotherapie: 1,90).
73Der gewichtete Curriculareigenanteil im Sinne des § 3 Satz 1 KapVO NRW wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote (Zp) ermittelt.
74Die zugrunde gelegten Anteilquoten von 0,481/1 für den Studiengang Psychologie (Bachelor), 0,259/1 für den Studiengang Psychologie (Master) und 0,259/1 für den Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie (Master) 0,259/1 sind rechtlich nicht zu beanstanden.
75§ 7 Satz 2 KapVO 2017 bestimmt, dass die Hochschulen die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium zu bilden haben. Nach § 7 Satz 3 KapVO 2017 sind dabei in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres ein geeignetes - damit aber nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung nicht das ausschließlich entscheidende - Kriterium für die Bestimmung der Anteilquote. Die Bewerberzahlen des Vorjahres heranzuziehen, ist vorliegend allerdings schon aufgrund der Neueinführung des Studiengangs Klinische Psychologie und Psychotherapie (Master) naturgemäß nicht zielführend.
76Die Bildung der Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Antragsgegnerin und fällt - solange vom Ministerium keine Vorgaben gemacht werden - grundsätzlich in deren Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt insoweit lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
77Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2017 - 13 C 29/17 -, juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4; VG Aachen, Beschluss vom 18. Februar 2022 - 10 Nc 1/21 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 15 Nc 31/21 -, juris Rn. 141; VG Köln, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 6 Nc 39/21 -, juris Rn. 32.
78Gemessen hieran ist die Bildung der Anteilquoten durch die Antragsgegnerin vorliegend an sachlichen Kriterien ausgerichtet, da sie an die Überlegung anknüpft, die Anteilquoten so zu bilden, dass auf der Grundlage des zwischen ihr und dem MKW geschlossenen Sonder-Hochschulvertrags zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie und der hier vereinbarten 35 Studienplätze im Studiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie (Master) und dem Erhalt von 70 Studienplätzen im Studiengang Psychologie (Bachelor) und 33 Studienplätzen im Studiengang Psychologie (Master) die vereinbarte Aufteilung der Studienplätze auf Bachelor- und Masterstudiengänge erreicht wird (vgl. Anlage 13 zur Antragserwiderung). Dies ist weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend.
79Nach der Vorgabe des § 6 Abs. 3 KapVO errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil für den Bachelorstudiengang von gerundet 0,67 (= 1,39 * 0,481), für den Masterstudiengang Psychologie von gerundet 0,35 (= 1,36 * 0,259) und für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie von gerundet 0,49 (= 1,90 * 0,259). Für die Lehreinheit Psychologie ergibt sich in der Summe ein gewichteter Curriculareigenanteil von (0,67 + 0,35 + 0,49) 1,51.
80Bei einem bereinigten Lehrangebot von 100,79 und einem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,51 errechnet sich nach § 3 Satz 1 KapVO 2017 bezogen auf die Lehreinheit als Ganzes eine Aufnahmekapazität im Wintersemester 2023/2024 von
81100,79 * 2 / 1,51 = 133,4966887417 133,5.
82Demnach ist von einer Gesamtkapazität der Lehreinheit von 134 Studienplätzen auszugehen. Bei der hier zugrunde gelegten Anteilquote von 0,481 entfallen davon auf den Bachelorstudiengang Psychologie 64,454 (0,481 * 134), gerundet 64 Studienplätze.
83III. Gemäß § 9 KapVO 2017 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
84Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ist eine zahlenmäßige Prognose für Ab- und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in den Schwund-Prognosemaßstab einzustellen sind, liegt im – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Regelungsermessen des Normgebers. Dabei ist das so genannte „Hamburger Modell“ akzeptabel, bei dem für die sechssemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt wird.
85Diesbezüglich sind grundsätzlich die für den Bachelorstudiengang aus den festgestellten semesterlichen Verbleibequoten der dem Zeitraum vorangegangenen Semester von 1,00, 0,99, 0,94, 0,91, 0,85 und 0,84 zu addieren (= 5,53) (vgl. Anlage 17 zur Antragserwiderung). Die Antragsgegnerin hat daraus zutreffend einen Schwundfaktor von 0,92 (5,53 / 6) errechnet.
86Davon ausgehend errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von
8765 / 0,92 = 69,5652173913 70 Studienplätzen.
88Diese Ausbildungskapazität im Bachelorstudiengang Psychologie ist im Wintersemester 2023/24 ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2024 und der vorgelegten Belegungsliste durch die tatsächliche Zulassung von 84 Studienbewerberinnen und -bewerbern erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.
89Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
90Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet der Frage, ob sich das Begehren der Antragstellerin auf die Zulassung zum Studium oder auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren richtet, ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzen.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 30 ff.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, juris Rn. 37 ff.
92Rechtsmittelbelehrung:
93Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
94Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.