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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger schloss 1984 ein Studium der ab. Zum 15. Juni 1991 wurde er in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt eingestellt. Die Einstellung erfolgte nach der damals in Nordrhein-Westfalen geltenden Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Am 14. Juni 1993 wurde dem Kläger das Ergebnis seiner Zweiten Staatsprüfung bekannt gegeben. Mit diesem Datum endete nach der OVP das Beamtenverhältnis des Klägers im Vorbereitungsdienst.
3Mit Wirkung vom 23. August 1993 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z. A. und später zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Unter dem 20. März 2015 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, er werde am 22. Mai 2015 seine 25jährige Dienstzeit vollenden. Mit Ablauf des 31. Januar 2023 trat der Kläger in den Ruhestand.
4Mit Bescheid vom 12. Januar 2023 setzte das die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 60,99 v. H. fest, den es unter Berücksichtigung der vom Kläger bis zum 31. Dezember 1991 nach dem bis dahin geltenden Recht erworbenen Anrechte ermittelte (Anlage C zum Versorgungsfestsetzungsbescheid). Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 22 bis 46 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
5Gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid erhob der Kläger am 7. Februar 2023 Widerspruch, mit dem er die Zuerkennung eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 v. H. begehrte. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 47 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2023 wies das den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf sein an den Kläger gerichtete Schreiben vom 14. März 2023 im Wesentlichen aus, die vom Kläger begehrte Berechnung seines Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht setze voraus, dass dasjenige Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten sei, zu diesem Stichtag bereits bestanden habe. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers nicht erfüllt, weil dieser zwischen dem 15. Juni 1993 und der Begründung des für seine Versorgung maßgeblichen Beamtenverhältnisses am 22. August 1993 nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden habe.
7Der Kläger hat am 25. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Sein Vorbereitungsdienst sei unmittelbar vor Beginn der Sommerferien beendet worden. Unmittelbar nach dem Ende dieser Ferien sei er zum Studienrat z. A. ernannt worden. Die dadurch entstandene Unterbrechung von zwei Monaten und sieben Tagen sei rechtlich unerheblich, weil sie allein durch die Sommerferien bedingt gewesen sei. Der Beklagte habe die Dienstbezüge für die Zeit der Ferien einsparen wollen. Der Beklagte sei selbst von einem ununterbrochenen Beamtenverhältnis ausgegangen, was sich aus dem Schreiben der Bezirksregierung zu seinem Dienstjubiläum ergebe.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des vom 12. Januar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des vom 28. April 2023 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent neu festzusetzen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt er vor, die Berechnung des 25jährigen Dienstjubiläums folge anderen Bestimmungen als die Beamtenversorgung und sei für die Frage der Anwendung des Übergangsrechts ohne Bedeutung.
13Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des vom 12. Januar 2023 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung eines von der Entscheidung des Beklagten im angefochtenen Bescheid zu seinen Gunsten abweichenden Ruhegehaltssatzes.
18Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich für ihn aus der Bestimmung des § 88 Beamtenversorgungsgesetzes für das Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 387) - LBeamtVG NRW - keine weitergehenden Rechte. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz grundsätzlich gewahrt, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwischen dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, aus dem der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2023 in den Ruhestand getreten ist, und dem bereits am 31. Dezember 1991 bestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang im Sinne dieser Bestimmung. Zwischen dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, das kraft Gesetzes mit dem Bestehen des zweiten Staatsexamens am 14. Juni 1993 endete, und der Ernennung des Klägers zum Studienrat z. A. mit Wirkung vom 23. August 1993 liegt eine für den Tatbestand des § 88 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW rechtlich beachtliche Zäsur.
19Eine zeitliche Unterbrechung zwischen zwei Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnissen trennt den gemäß § 88 Abs. 1 Satz LBeamtVG erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, wenn der zu betrachtende Zeitraum mindestens einen Arbeitstag enthält. Dies ergibt sich - in Einklang mit Tz 47.2.2 Satz 1 BeamtVGVwV des Bundes - aus der Erwägung, dass Beamten allein aufgrund kalendarischer Besonderheiten keine dienstrechtlichen Nachteile entstehen sollen. Insbesondere soll vermieden werden, dass es bei dem Wechsel von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein anderes zur unbeabsichtigten Unterbrechung kommt, z.B. wenn die Aushändigung der Ernennungsurkunde nur deshalb nicht erfolgen kann, weil sich Beamte der Ernennungsbehörde an diesem Tag nicht im Dienst befinden. Es ist mithin darauf abzustellen, ob objektiv die Möglichkeit bestand, den Beamten nach Beendigung des einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unmittelbar in ein anderes öffentlich-rechtlich Dienstverhältnis einzustellen. Wenn dies nicht möglich war, weil z.B. ein gesetzlicher Feiertag, ein Sonnabend oder Sonntag oder ein allgemein arbeitsfreier Werktag dazwischenlag, so ist davon auszugehen, dass ungeachtet der Unterbrechung der Tatbestand des unmittelbar vorangegangenen Rechtsverhältnisses erfüllt ist.
20Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 8. März 2016 – 2 K 1927/14 -, juris, Rn. 27 ff., nachgehend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10. März 2017 – 1 A 111/16 -, juris.
21Die Tage der Schulferien sind keine arbeitsfreien Tage, die geeignet wären, die Beschäftigungszeiten eines Lehrers mit der vom Kläger erstrebten Wirkung zu unterbrechen. Eine Zeit, in der ein ausgebildeter Lehrer beschäftigungslos ist, erhält nicht allein dadurch, dass sie in die Sommerferien fällt, den Charakter arbeitsfreier Tage. Für die Lehrkräfte entfällt in dieser Zeit lediglich die Pflicht zur Ableistung von Unterrichtsstunden, während sonstige Dienstpflichten, wie etwa die Unterrichtsplanung für das kommende Schuljahr und die Überarbeitung von Lehrmaterialien während dieser Zeit grundsätzlich fortbestehen. Mit Blick auf das oben Gesagte fällt zudem ins Gewicht, dass während der Schulferien die für die Vornahme von Ernennungen zuständigen Personalabteilungen besetzt sind, sodass in dieser Zeit objektiv kein Hinderungsgrund für eine lückenlose Beschäftigung einer Lehrkraft besteht. Dass es der üblichen Praxis der Ministerien entsprechen mag, Einstellungen von Lehrkräften nicht unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, sondern erst zu Beginn der Unterrichtsphase des neuen Schuldners vorzunehmen, beruht vor allem auf fiskalischen Erwägungen und stellt somit eine bewusste Entscheidung des Dienstherrn dar. Soweit den Bediensteten hierdurch Nachteile entstehen, sind diese nicht auf unvermeidliche Umstände, wie etwa kalendarische Besonderheiten, sondern auf eine willentlich herbeigeführte Unterbrechung der Dienstzeit zurückzuführen.
22Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 8. März 2016 – 2 K 1927/14 -, juris, Rn. 32.
23Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-.
25Rechtsmittelbelehrung:
26Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
271. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
282. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
293. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
304. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
315. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
32Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
33Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
34Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.