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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2241/23

Datum:
09.04.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2241/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0409.3K2241.23.00
 
Schlagworte:
Unterbrechung, Beschäftigungsverhältnis, Dienstverhältnis, Schulferien
Normen:
§ 88 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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