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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Vor der Einreise ins Bundesgebiet hielt sich der damals minderjährige Kläger mit seiner Familie in Bulgarien auf, wo ihnen internationaler Schutz gewährt wurde. Am 00.00.0000 stellten er und seine Familie in der Bundesrepublik Deutschland förmlich weitere Asylanträge.
3Mit Bescheid vom 22. November 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) die Asylanträge des Klägers und seiner Familie als unzulässig (Nr. 1) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Mit Urteil vom 16. August 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht Oldenburg das Bundesamt unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 22. November 2016 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 22. November 2017 das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes hinsichtlich Bulgarien fest.
4Am 00.00.0000 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag bei der Beklagten. Zur Begründung führte er aus, dass er in Syrien den Militärdienst fürchte. Als neues Beweismittel könne er einen Einberufungsbefehl vorlegen. Im Übrigen seien seine Familienmitglieder sämtlich in Deutschland aufhältig.
5Mit Bescheid vom 24. April 2024 – zugestellt am 27. April 2024 – lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ab. Der Kläger habe keine Gründe hinsichtlich Bulgarien vorgetragen. Vielmehr bezögen sich seine Ausführungen auf Syrien. Im Falle eines Folgeantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG sei ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19. November 2020 (C-238/19) sei kein Wiederaufgreifensgrund. Einer erneuten Entscheidung über Abschiebungsverbote bedürfe es nicht, da ein solches bereits mit Bescheid vom 22. November 2017 festgestellt worden sei.
6Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2024 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
12Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 00.00.0000 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Einzelrichterin kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
15Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts ist in dem nach § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
16Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 00.00.0000 zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Bei dem Antrag vom 25. März 2024 handelt es sich jedoch nicht um einen Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG, weil dies voraussetzen würde, dass ein früherer Asylantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden wäre. Hieran fehlt es. Denn der in Bulgarien von ihm gestellte erste Asylantrag wurde nicht zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt, sondern dem Kläger wurde daraufhin internationaler Schutz zuerkannt. Der in Deutschland gestellte weitere Asylantrag, der mit Bescheid vom 22. November 2016 wegen der bereits in Bulgarien erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, führt ebenfalls nicht dazu, dass der neue Antrag als Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren wäre. Denn unter unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags fallen nur bestandskräftige Entscheidungen, denen eine inhaltliche Prüfung zugrunde gelegen hat und in denen nicht nur die Zuständigkeitsfrage geklärt worden ist.
17Vgl. BVerwG, 17. August 2021 - 1 C 55.20 -, juris Rn. 18 für vorangegangene Anträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N. für „Anerkannten-Folgeanträge“.
18Ein Austausch der Rechtsgrundlage in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder in eine Entscheidung nach § 51 VwVfG kommt nicht in Betracht. Denn derartige Entscheidungen führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, so dass prozessual von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist. Insbesondere bedarf es nur im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zum Vollzug der Abschiebung – abweichend vom allgemeinen Grundsatz – keiner neuen Abschiebungsandrohung.
19Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 36.
20Dass die dargestellten unterschiedlichen Rechtsfolgen im hier zu betrachtenden Einzelfall ausnahmsweise keine unmittelbaren Auswirkungen hätten, weil die Beklagte wegen der vorangegangenen Feststellung eines Abschiebungsverbotes ohnehin noch keine Abschiebungsandrohung erlassen hat, ändert nichts daran, dass ein Austauschen der Rechtsgrundlage in solchen Konstellationen allgemein eine unzulässige Wesensänderung des Bescheids zur Folge hätte.
21Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG kann auch nicht als ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens nach § 51 VwVfG aufrechterhalten werden. Ein Austausch der Rechtsgrundlage scheidet auch insoweit bereits deshalb aus, weil die Entscheidung dadurch in ihrem Wesen verändert würde. Die Beklagte würde nämlich nicht mehr über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens entscheiden, sondern über das Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens.
22Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 37.
23Die auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung kann schließlich auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder in eine ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des ersten Asylverfahrens nach § 51 VwVfG umgedeutet werden. Eine Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt allein deswegen nicht in Betracht, weil eine solche Umdeutung der erkennbaren Absicht der Beklagten widerspräche (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese wollte ersichtlich keine vollumfänglich neue Prüfung der Voraussetzungen einer Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vornehmen, sondern lediglich über das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheiden. Dies ist allein schon daran erkennbar, dass sie in der Begründung des Bescheides das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen ausschließlich mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Lage in Syrien prüft.
24Eine Umdeutung in eine ablehnende Entscheidung über ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG dürfte an § 47 Abs. 3 VwVfG scheitern, wonach eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann. Die Entscheidung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist eine gesetzlich gebundene Entscheidung. Bei der ablehnenden Entscheidung über ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG handelt es sich hingegen (auch) um eine Ermessensentscheidung. Lehnt die Beklagte ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG ab, hat sie nach Ermessen über ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG zu entscheiden.
25Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 12 AE 1859/24 -, juris Rn. 40 m. w. N.
26Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
27Rechtsmittelbelehrung:
28Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
29Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird:
30Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
311. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
322. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
333. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
34Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
35Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
36Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird:
37Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.
38Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.