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Die Annahme der weiteren Dienstunfähigkeit innerhalb von mindestens weiteren sechs Monaten ab der Entscheidung über die Zurruhesetzung kann nicht auf ein amtsärztliches Gutachten gestützt werden, wenn diesem keine substantiierte Begründung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Dienstunfähigkeit des Beamten und keine tragfähige Prognose entnommen werden kann.
Der Rahmen des Inhalts, der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 1. Alt. und damit letztlich in Gestalt des Musters der Anlage 2 der VO-Begutachtung NRW vom Amtsarzt an den Dienstherrn übermittelt werden darf, ist zu eng gefasst, weil der Dienstherr allein auf dieser Grundlage nicht in der Lage ist, die an ihn insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – bundes- und daher höherrechtlich – gestellten Anforderungen hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten hinreichend zu erfüllen.
Der Zurruhesetzungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der am 00.00.1969 geborene Kläger steht als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 12 Landesbesoldungsordnung Teil A) im Dienst des Beklagten. Zuletzt war er als Lehrer für die Fächer Latein und Sport am B. -T. /H. --T1. -Gymnasium in N1. tätig.
3Nachdem der Kläger ab dem 14. April 2016 dienstunfähig erkrankt war, wurde er am 10. Mai 2017 amtsärztlich untersucht. In dem hierüber angefertigten amtsärztlichen Gutachten vom 8. Juni 2017 führte die Amtsärztin Dr. I. aus, der Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund von Erkrankungen aus dem orthopädischen Formenkreis, deren Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei, nicht in der Lage gewesen, in seinem Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei aber innerhalb der folgenden sechs Monate zu rechnen gewesen. Den in dem Gutachten als Empfehlung angegebenen positiven Leistungsbild zufolge habe der Kläger in einem Fach, in dem kein körperlicher Einsatz erfolge, vollschichtig eingesetzt werden können, wohingegen ein Einsatz im Sportunterricht nicht habe erfolgen sollen, wenn die Möglichkeit der Hilfestellung und des Einsatzes im Rahmen der ersten Hilfe erforderlich gewesen sei. Ferner empfahl die Amtsärztin in dem Gutachten eine schrittweise Wiedereingliederung des Klägers.
4In einem auf Grundlage einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung vom 3. November 2017 erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 8. November 2017 kam die Amtsärztin Dr. I. zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung der Knie nicht in der Lage sei, in seinem Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, wobei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der folgenden sechs Monate nicht zu rechnen sei. Eine solche erscheine auch innerhalb eines längeren Zeitraums nicht wahrscheinlich. Dem in dem Gutachten als Empfehlung angegebenen Leistungsbild zufolge könne der Kläger die Lehrtätigkeit in einem Fach, in dem kein körperlicher Einsatz erfolge, vollschichtig ausüben. Sportunterricht solle in reduzierter Stundenzahl gegeben werden.
5Am 17. August 2020 erkrankte der Kläger für längere Zeit und meldete sich bis zum 13. April 2021 sowie vom 20. April 2021 bis zum 25. Juni 2021, vom 11. August 2021 bis zum 16. Dezember 2021 und vom 25. Januar 2022 bis zum 15. Juli 2022 dienstunfähig. Mit Schreiben vom 28. September 2020 bot die Bezirksregierung N. dem Kläger ein Gespräch zur Gesundheitsprävention im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 erklärte der Kläger, dass er die Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht für sinnvoll halte. Er werde sich bei Bedarf an die Bezirksregierung N. wenden.
6Mit Schreiben vom 23. März 2021 beauftragte die Bezirksregierung N. aufgrund der Fehlzeiten des Klägers das Gesundheitsamt der Stadt H1. mit einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers zur Überprüfung der Dienstfähigkeit. Dabei bat sie unter anderem, ergänzend darauf einzugehen, ob der Gesundheitszustand des Klägers noch einen Einsatz außerhalb des Unterrichts zulasse. Am 8. September 2021 wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Einer hierüber angefertigten Aktennotiz zufolge klagte der Kläger zunächst über therapierefraktäre Schmerzen im Bewegungsapparat und berichtete, er sei wegen seiner Schmerzen gereizt. In diesem Zusammenhang sei auch die Krankschreibung erfolgt. Auf Empfehlung seines Hausarztes befinde er sich in Psychotherapie, wobei die probatorischen Sitzungen nicht abgeschlossen seien. Der Aktennotiz zufolge ergeben sich in der psychiatrischen Exploration keine Auffälligkeiten. Es wurde – so die Aktennotiz – vereinbart, einen weiteren Begutachtungstermin nach Ablauf der proberhetorischen Sitzungen und der Durchführung der geplanten Operation durchzuführen. Dieser Untersuchungstermin fand am 24. November 2021 statt. Nachfolgend zog der Amtsarzt einen Befund- und Behandlungsberichts des den Kläger behandelnden Diplom-Psychologen S. vom 2. September 2021 bei. Dem Bericht zufolge litt der Kläger an innerer Unruhe sowie Müdigkeit und Gefühlen der Erschöpfung. Als Krankheitsphänomene – so der Bericht – dominierten depressive Verstimmungen, einhergehend mit Traurigkeit, Verzweiflung und Angst, wobei es auf physiologischer Ebene zu Erschöpfungszuständen kam. Auf der kognitiv-emotionalen Ebene überwogen dem Bericht zufolge Insuffizienzgefühle, Hilflosigkeit, Selbstabwertung und Schuldgefühle. Beim Kläger sei insgesamt ein depressiv gefärbtes Denken mit abwertender Einstellung gegenüber sich selbst, seiner Lebenssituation und Zukunft vorherrschend. Laut dem Bericht ließen sich diese Krankheitsphänomene als Reaktionen infolge multipler Belastungen aufgrund der körperlichen Erkrankungen und Schwierigkeiten mit der Folge eines beschädigten Selbstsicherheitsgefühls verstehen. In dem auf Grundlage der beiden Begutachtungstermine sowie des Befund- und Behandlungsberichts des Diplom-Psychologen S. angefertigten amtsärztlichen Gutachten vom 15. Dezember 2021 führte der Amtsarzt Dr. L. aus, der Kläger leide an Veränderungen des Bewegungsapparates, die die Dienstfähigkeit in geringem Maße beeinträchtigen würden. Jedoch leide er zudem an einer Amblyopie sowie an einer gemischten Angststörung und Depression (ICD-Code F41.2). Aufgrund der mit dieser psychiatrischen Erkrankung einhergehenden Einschränkungen sei er zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht dienstfähig, wobei angesichts der beginnenden Chronifizierung mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unter bestmöglicher Therapie nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten zu rechnen sei. Empfehlungen zu Tätigkeiten, die der Kläger noch ausüben kann, in Form eines positiven Leistungsbildes wurden in dem Gutachten nicht angegeben.
7Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 versetzte die Bezirksregierung N. den Kläger zum 1. März 2022 ohne vorherige Anhörung in den Ruhestand. Hinsichtlich der hiergegen vom Kläger vor dem erkennenden Gericht erhobenen Klage – 1 K 885/22 – wurde mit Beschluss vom 15. März 2022 das Verfahren eingestellt, nachdem die Bezirksregierung N. den Bescheid vom 1. Februar 2022 aus formellen Gründen aufgehoben hatte und die Beteiligten daraufhin das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
8Mit Schreiben vom 10. März 2022 hörte die Bezirksregierung N. den Kläger zu der beabsichtigen Zurruhesetzung an. Der Personalrat stimmte der Maßnahme 12. Mai 2022 zu. Die Gleichstellungsbeauftragte teilte mit E-Mail vom 00.00.0000 mit, dass aus Gleichstellungssicht keine Einwände gegen die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand bestünden.
9Mit Bescheid vom 00.00.0000 versetzte die Bezirksregierung N. den Kläger zum 1. Juni 2022 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie an: Die Versetzung in den Ruhestand beruhe auf § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften würden vorliegen, weil der Kläger infolge seiner Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 15. Dezember 2021 ergebe, dass mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht vor Ablauf von zwölf Monaten zu rechnen sei. Nach dem Gutachten liege auch keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Kläger vor. Ein Gesprächsangebot mit Schreiben vom 28. September 2020, wie seine Dienstunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Dienstunfähigkeit vorgebeugt werden könnte, habe der Kläger nicht wahrgenommen und auch nachfolgend keinen Bedarf zu einem derartigen Gespräch signalisiert.
10Der Kläger hat am 25. Juni 2022 Klage gegen seine Zurruhesetzung erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Zurruhesetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW nicht vorlägen. Er leide zwar an einer psychischen Belastungsstörung, die auf dienstliche Unstimmigkeiten wegen seiner Verwendungseinschränkung hinsichtlich des Sportunterrichts zurückzuführen sei. Da er sich im Jahr 2021 verschiedenen Operationen habe unterziehen müssen, sei er aufgefordert worden, sich weiter krankschreiben zu lassen. Anhand des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. Dezember 2021 sei aber nicht nachvollziehbar, warum davon ausgegangen werde, dass er auf unabsehbare Zeit als Lehrer dienstunfähig sei. Das Gutachten führe hierfür lediglich einen Zeitraum von voraussichtlich zwölf Monaten an, was keinen unabsehbaren Zeitraum darstelle, zumal die Zurruhesetzung erst mehrere Monate nach der amtsärztlichen Untersuchung erfolgt sei. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten nur, dass er für den jetzigen Aufgabenbereich dienstunfähig sei. Zu der Frage, ob er auch allgemein dienstunfähig sei, verhalte es sich hingegen gar nicht. Insbesondere sei eine sonstige anderweitige Verwendungsmöglichkeit, zum Beispiel im Bereich der Schulverwaltung, offenbar nicht geprüft worden. Eine allgemeine Dienstunfähigkeit lasse sich insbesondere nicht aufgrund dessen annehmen, dass das Gutachten eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit aufgeführt hätte, wenn sie gegeben sei. Seine psychische Erkrankung sei vielmehr gerade auf die besonderen Belastungen des Schulalltags zurückzuführen. In einer anderen beruflichen Umgebung unter Vermeidung dieser Stressfaktoren sei er sofort wieder dienstfähig und einsetzbar. Hierzu hätte ein psychologisches Zusatzgutachten eingeholt werden müssen, um Art und Umfang der Einschränkungen sowie sein Leistungsvermögen bei einer anderen Beschäftigung ohne Kontakt zu Schülern und Eltern feststellen zu lassen. Allein durch das Angebot eines Gespräches zur Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements im Jahr 2020 habe der Beklagte seiner Fürsorgepflicht nicht Genüge getan. Dieses liege nun immerhin deutlich mehr als ein Jahr zurück.
11Der Kläger beantragt,
12den Zurruhesetzungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die Begründung des angegriffenen Bescheides. Ergänzend trägt er vor, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, sich krankschreiben zu lassen und seine Dienstunfähigkeit zu verlängern. Das Gutachten vom 15. Dezember 2021 entspreche insgesamt den (verordnungsrechtlichen) Anforderungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten gestellt würden. Der Amtsarzt habe bei der Erstellung des Gutachtens auch die Fragen einer Verwendung außerhalb des Unterrichts sowie einer begrenzten Dienstfähigkeit in den Blick genommen, wie sich bereits aus der Beauftragung vom 23. März 2021 ergebe. Wäre er insoweit zu einem anderen Ergebnis gekommen, hätte er im Gutachten im Rahmen der Empfehlungen ein positives Leistungsbild konkretisiert.
16Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakte des Beklagten und des Gesundheitsamtes der Stadt H1. ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Zwar bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Der Kläger ist mit Schreiben vom 10. März 2022 zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört worden. Die nach den §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) erforderliche Zustimmung des Personalrats hat dieser am 12. Mai 2022 erteilt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben § 18 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) beteiligt.
20Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist aber materiell rechtswidrig.
21Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Von einer Dienstunfähigkeit kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG im Sinne einer Vermutung auch dann ausgegangen werden, wenn der betroffene Beamte infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
22Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage an, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung galt.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, juris, Rn. 12, und Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 11, und vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 6 A 610/21 -, juris, Rn. 12, vom 23. März 2023 - 6 A 745/20 -, juris, Rn. 8, und vom 25. November 2022 - 6 A 1014/21 -, juris, Rn. 11.
24Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beklagte in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass der Kläger allgemein dienstunfähig i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist.
25Zwar erfüllte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 00.00.0000 grundsätzlich die für eine vermutete Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderlichen retrospektiven Fehlzeiten. Denn der Kläger war bereits seit dem 17. August 2020 bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nahezu durchgängig dienstunfähig erkrankt. Die Zeiten seiner Dienstunfähigkeit waren lediglich um wenige Tage bzw. Wochen vom 14. April 2021 bis zum 19. April 2021, vom 26. Juni 2021 bis zum 10. August 2021 und vom 17. Dezember 2021 bis zum 24. Januar 2022 unterbrochen.
26Doch erweist sich die von dem Beklagten getroffene und nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognoseentscheidung, dass der Kläger auch während der weiteren sechs Monate dienstunfähig erkrankt sein werde, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides als rechtswidrig. Denn die Annahme der weiteren Dienstunfähigkeit innerhalb von mindestens weiteren sechs Monaten ab der Entscheidung über die Zurruhesetzung kann entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf das amtsärztliche Gutachten vom 15. Dezember 2021 gestützt werden und ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen.
27Dies begründet sich bereits darin, dass dem amtsärztlichen Gutachten keine substantiierte Begründung der damals aktuellen Dienstunfähigkeit des Klägers überhaupt und damit erst recht keine tragfähige Prognose entnommen werden kann.
28Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Ein ärztliches Gutachten muss aber, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde bzw. das zur Entscheidung berufene Gericht auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 2 A 4.21 -, juris, Rn. 48, und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2023 - 6 A 1652/20 -, juris, Rn. 37, und vom 23. März 2023 - 6 A 745/20 -, juris, Rn. 14 f., sowie Urteil vom 8. April 2020 - 6 A 48/19 -, juris Rn. 17.
30Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 2 A 4.21 -, juris, Rn. 49, vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 25, und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rn. 18.
32Bei einer Prüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, m.w.N. zum insoweit gleichlautenden § 42 BBG a.F., juris, Rn. 35 ff.
34Ausgehend hiervon ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 15. Dezember 2021 nicht, dass der Kläger damals überhaupt dienstunfähig war.
35Das Gutachten schließt aus einer beginnenden Chronifizierung der psychiatrischen Erkrankung des Klägers in Form einer gemischten Angststörung und Depression pauschal auf seine fehlende Dienstfähigkeit. Wie genau sich diese psychiatrische Erkrankung auf die Tätigkeit des Klägers als Lehrer auswirkt, bleibt aber gänzlich unklar. Nähere Angaben hierzu ergeben sich auch nicht aus dem vom Amtsarzt beigezogenen Befund- und Behandlungsbericht des Diplom-Psychologen S. vom 2. September 2021. Dieser bescheinigt dem Kläger eine depressive Verstimmung, einhergehend mit Traurigkeit, Verzweiflung und Angst sowie auf kognitiv-emotionaler Ebene überwiegende Insuffizienzgefühle, Hilfslosigkeit, Selbstabwertung und Schuldgefühle. Beim Kläger sei insgesamt ein depressiv gefärbtes Denken mit abwertender Einstellung gegenüber sich selbst, seiner Lebenssituation und Zukunft vorherrschend. Bezüge zur Tätigkeit des Klägers als Lehrer und Ausführungen zu Auswirkungen der psychiatrischen Erkrankung hierauf sind in dem Bericht aber in keiner Weise enthalten und ergeben sich auch nicht aus sich selbst heraus.
36Die Krankheitsgeschichte des Klägers war bis etwa zum Jahr 2021 in erster Linie durch körperliche Beschwerden geprägt, aufgrund derer sein vollumfänglicher Einsatz im Sportunterricht nicht mehr möglich war. Diese Veränderungen des Bewegungsapparates sollen aber laut amtsärztlichem Gutachten vom 15. Dezember 2021 die Dienstfähigkeit des Klägers nur noch in geringem Maß beeinträchtigen und mittlerweile durch seine psychiatrische Erkrankung überlagert werden. Angesichts dessen ist unklar, inwieweit die langen Zeiträume der Meldung des Klägers als dienstunfähig auf seiner körperlichen oder auf seiner psychiatrischen Erkrankung beruhen. Vor diesem Hintergrund wären Ausführungen dazu, warum der Kläger aufgrund der gemischten Angststörung und Depression ab Erstellung des Gutachtens gar nicht mehr in der Lage sein soll, als Lehrer zu arbeiten, vorliegend aber von zentraler Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Krankheitsbild einer gemischten Angststörung und Depression vielgestaltig sein kann, häufig wechselnd ist und gerade keinen klaren Verlauf hat, weswegen sich hieraus keine eindeutigen Folgen für die berufliche Tätigkeit herleiten lassen.
37Dementsprechend genügen die unsubstantiierten Angaben im amtsärztlichen Gutachten vom 15. Dezember 2021 auch nicht, um eine belastbare Prognose hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers anstellen zu können. Dass der Kläger angesichts der diagnostizierten gemischten Angststörung und Depression prognostisch auch nach sechs Monaten nicht mehr in der Lage sein soll, sein abstrakt-funktionelles Amt als Lehrer auszuüben, ohne dass es wenigstens zu erheblichen und daher dem Dienstherrn unzumutbaren Ausfällen kommt, ist angesichts der Kenntnis von den gesundheitlichen Auswirkungen nicht ohne weiteres offensichtlich.
38Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht angesichts der Regelungen in § 24 Abs. 3, Abs. 5 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (GDSG NRW) i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 1. Alt., Sätze 2 und 3 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-Begutachtung dürfen den personalverwaltenden Stellen in der Regel nur die Ergebnisse der Untersuchung und dabei festgestellte Risikofaktoren, die die Dienstfähigkeit beeinträchtigen, aus den Gutachten vorgelegt werden. § 2 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. VO-Begutachtung zufolge verwendet die untere Gesundheitsbehörde bei Zurruhesetzungen für die Mitteilung des Ergebnisses an die personalverwaltende Stelle das Muster der Anlage 2. Weitere, über diese Anlage hinausgehende Einzelangaben sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 VO-Begutachtung auf Verlangen der personalverwaltenden Stelle zu übermitteln und zu würdigen, wobei gemäß Satz 3 deren Weitergabe nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn die personalverwaltende Stelle dies im Einzelfall begründet und dabei darlegt, aus welchen Gründen diese Angaben benötigt werden. Zwar entspricht die Mitteilung des Amtsarztes Dr. L. an den Beklagten vom 15. Dezember 2021 dem Umfang der Anlage 2 zur VO-Begutachtung. Es spricht aber einiges dafür, dass der Beklagte auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 Satz 2 GDSG NRW, wonach die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an den Dienstherrn zulässig ist, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist, weitere Auskünfte einholen durfte. Jedenfalls ist der hier ausschließlich genutzte Rahmen des Inhalts, der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 1. Alt. und damit letztlich in Gestalt des Musters der Anlage 2 der VO-Begutachtung vom Amtsarzt an den Dienstherrn übermittelt werden darf, zu eng gefasst. Denn – ungeachtet der Frage, ob eine derart restriktive Festlegung des regelmäßigen Umfangs der amtsärztlichen Mitteilungen gegenüber dem Dienstherrn angesichts der insofern weiteren Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 2 GDSG überhaupt von § 24 Abs. 5 GDSG NRW als Rechtsgrundlage der VO-Begutachtung gedeckt ist –, ist der Dienstherr allein auf Grundlage des Musters der Anlage 2 nicht in der Lage, die an ihn insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – bundes- und daher höherrechtlich – gestellten Anforderungen, wie sie auch oben bereits dargestellt wurden, hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten hinreichend zu erfüllen. Demnach wird ein Amtsarzt als Sachverständiger für den Dienstherrn tätig. Dieser ist auf seine Hilfe angewiesen, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben, auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - juris, Rn. 22 f.
40Eine Entscheidung des Dienstherrn über die Dienstfähigkeit eines Beamten allein aufgrund einer Mitteilung des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung, die nur die in Anlage 2 der VO-Begutachtung vorgesehenen Angaben enthält, liefe darauf hinaus, dass – wie es auch vorliegend erfolgt ist – der Dienstherr dem Amtsarzt die Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Beamten faktisch überträgt, weil er lediglich Ergebnisse erhält und daher mangels tieferer Erläuterungen nicht mehr hinreichend in der Lage ist, die Feststellungen des Amtsarztes zu würdigen und auf ihrer Grundlage eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Soweit die Regelungen in der VO-Begutachtung aus Gründen des Datenschutzes und damit an sich zugunsten des Beamten erfolgt sind, ist zu beachten, dass eine Weitergabe der vom Amtsarzt im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchung erhobenen Daten an den Dienstherrn in einem aussagekräftigen Umfang gerade im Interesse des Beamten liegt. Denn auf diese Weise wird verhindert, dass seine Zurruhesetzung beinahe automatisch auf Grundlage eines vom Amtsarzt mitgeteilten Ergebnisses ohne weitere eigenständige Prüfung durch den Dienstherrn – und folglich auch des Gerichts – erfolgt. Nur wenn der Amtsarzt dem Dienstherrn das Ergebnis seiner Untersuchung in einer Weise mitteilt, dass dieses sowohl für den Dienstherrn als auch für Gerichte, die dessen Entscheidung überprüfen, nachvollziehbar und hinreichend überprüfbar ist, wird der aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Rechtsweggarantie des Beamten in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
41Davon abgesehen ist die Zurruhesetzung des Klägers auch deshalb rechtswidrig, weil nicht hinreichend geprüft worden ist, inwieweit eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 und 3 BeamtStG für ihn in Betracht kommt. Der Beklagte hat sich insoweit nicht auf die Suche nach einer solchen begeben, obwohl er nach Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers hierzu gehalten war.
42Mit den benannten Vorschriften, die Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ sind, geht grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen, dem betroffenen Beamten gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen einher.
43Vgl. ausführlich BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 31 ff., und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris, Rn. 25 ff. (zu den insoweit inhaltsgleichen Vorschriften des § 44 BBG bzw. § 42 Abs. 3 BBG a. F.).
44Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 34, vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - juris, Rn. 34, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 40.
46Zu Unrecht nimmt der Beklagte unter Berufung auf das amtsärztliche Gutachten vom 15. Dezember 2021 in diesem Zusammenhang an, dass die Voraussetzungen für eine anderweitige Verwendung im Falle des Klägers nicht vorliegen würden. Das vorgenannte Gutachten verhält sich nicht in hinreichend substantiierter Weise zu der Frage der anderweitigen Verwendbarkeit des Klägers. Allein aus dem Umstand, dass die Bezirksregierung N. in ihrem Schreiben vom 23. März 2023 das Gesundheitsamt der Stadt H1. gebeten hat, ergänzend darauf einzugehen, ob der Gesundheitszustand des Klägers noch einen Einsatz außerhalb des Unterrichts zulässt, und das amtsärztliche Gutachten vom 15. Dezember 2021 zu der Frage, welche Tätigkeiten der Kläger als positives Leistungsbild noch ausüben kann, keine Angaben enthält, lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schließen, dass eine anderweitige Verwendung von vornherein ausgeschlossen ist. Angesichts jeglicher fehlender Angaben hierzu ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Amtsarzt Dr. L. irgendwelche alternativen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger in den Blick genommen und anhand des Krankheitsbildes untersucht hat, inwieweit seine Verwendung in diesem Bereich möglich ist. Vor dem Hintergrund, dass das Krankheitsbild einer gemischten Angststörung und Depression – wie ausgeführt – vielgestaltig sein kann und sich aus diesem keine eindeutigen Folgen für die berufliche Tätigkeit herleiten lassen, hätte es einer eingehenden Erläuterung bedurft, warum das konkrete Krankheitsbild des Klägers auch einer anderweitigen Verwendung entgegensteht. Das amtsärztliche Gutachten vom 15. Dezember 2021 stellt auch keine hinreichende Grundlage dar, um von vornherein eine generelle Dienstunfähigkeit des Klägers, die auch andere Laufbahnen erfasst und jegliches Restleistungsvermögen ausschließt, annehmen zu können.
47Auch der Umstand, dass der Kläger ein Gespräch zur Gesundheitsprävention im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements abgelehnt und sich auch nachfolgend hierzu nicht mehr an die Bezirksregierung N. gewandt hat, lässt die aus § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 und 3 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit und deren Prüfung durch den Beklagten nicht entfallen. Diese Vorschriften weisen die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten eindeutig dem Dienstherrn zu. Im Übrigen besteht auch keine Verpflichtung des Beamten zur Annahme eines Gesprächs zur Wiedereingliederung. Auf den Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass dieser zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Operation im Krankenhaus lag, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
49Rechtsmittelbelehrung:
50Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
511. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
522. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
533. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
544. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
555. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
56Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
57Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
58Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.