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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a L 249/24.A

Datum:
04.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19a L 249/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0704.19A.L249.24A.00
 
Schlagworte:
Asyl; Zweitantrag; Anhörung; aufschiebende Wirkung
Normen:
AsylG § 36; AsylG § 71a; AsylG § 29 Abs. 2; VwVfG § 51
Leitsätze:

1. Die Klage gegen die Ablehnung eines Zweitantrages als unzulässig entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

2. Bei Zweitanträgen darf von der persönlichen Anhörung des Asylantragstellers abgesehen werden.

3. Ein Prozessbevollmächtigter kann sich zur Begründung, bei einer Entscheidung handle es sich um eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung, nicht auf seine Unkenntnis von Umständen stützen, die dem von ihm vertretenen Beteiligten bekannt waren.

4. § 71a AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.1

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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