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Im Folgeverfahren obliegt es dem Kläger, im Rahmen seiner Darlegungslast nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG substantiiert darzutun, warum er Beweismittel nicht schon im Erstverfahren hätte vorlegen können.
Soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter gerichtet gewesen ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und persischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reise er am 11. P. 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. August 2016 stellte er erstmals einen Asylantrag. Am 14. September 2016 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – ihn zu seinen Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörung trug er zur Begründung seines Asylbegehrens im Kern vor, aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum, insbesondere seiner Hauskirchenbesuche und der Beschlagnahme christlicher Literatur in seinem Haus, im Iran in Lebensgefahr geraten zu sein. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers gestützt auf die fehlende Glaubhaftigkeit seines Vorbringens mit Bescheid vom 27. Februar 2017 ab. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
3Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 7. N. 2017 Klage und trug zur Begründung unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen vor, es bestünden keinerlei Zweifel daran, dass er aus tiefster religiöser Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verhandelte die Sache am 9. Mai 2018 und wies die Klage mit Urteil vom selben Tag – 22 K 3859/17.A – ab. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend vom Islam abgekehrt und zum Christentum hingewendet hat und dass ihm deshalb im Iran Gefahr einer politischen Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens drohe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
4Der Kläger stellte am 16. Juli 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwarf diesen Antrag mit Beschluss vom 19. Februar 2019 – 6 A 2768/18.A –.
5Am 15. April 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und begründete diesen unter dem Datum 23. April 2021 schriftlich wie folgt:
6Er sei aufgrund seines tief empfundenen Glaubens an Herrn Jesus Christus sowie der Teilnahme an Versammlungen und Zeremonien der Hauskirche in Teheran im Iran verfolgt worden. Um sein Leben zu retten, habe er sein Land und seine Familie am 28. T. 2015 illegal verlassen müssen. Als dies geschehen sei, hätten Probleme und Drohungen der Geheimdienste der Revolutionsgarden und der iranischen Regierung seine Familie und die Familie seines Vaters verfolgt. Zu diesen Problemen und Drohungen, die Anfang 2019 aufgetreten seien, habe gehört, dass seine Frau sich in seiner Abwesenheit von ihm habe scheiden lassen müssen, weil er nach Angaben der islamischen Gesetze eine ungläubige Person sei und als Abtrünniger gelte. Strenge Forderungen und Strafen seien für ihn gestellt worden. Daher habe seine Frau nicht mehr das Recht, mit ihm weiterzuleben. Ein anderes Problem sei, dass seinem Sohn das Recht genommen worden sei, zu studieren und Wissen zu erwerben. Er würde zum Militärdienst sowie zu islamischen Zeremonien gezwungen. Während mehrerer Jahre, in denen er sich im Ausland aufgehalten habe, seien seine Frau, sein Vater und seine Brüder wiederholt verhört und von Geheimdiensten der Revolutionsgarden und der Regierung bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran zöge die Regierung der islamischen Republik Iran islamische Bestrafungen wie Hinrichtung oder lebenslange Haft in Betracht.
7Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG mit Bescheid vom 18. Mai 2021, zugestellt am 20. Mai 2021, als unzulässig ab. Es führte aus, die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Die vom Kläger pauschal vorgetragenen Behauptungen reichten ohne nachprüfbare Einzelschilderungen über Art und Zeit der eingetretenen bzw. befürchteten Verfolgungsmaßnahmen auch nicht ansatzweise aus, seine nunmehr entstandene Furch vor Verfolgung in Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland zu begründen. Unabhängig davon sei dieses Vorbringen präkludiert, da sich die behaupteten Verhöre und Drohungen nach eigenen Angaben des Klägers in den Jahren nach seiner Ausreise zugetragen haben sollten und damit vom Kläger im Rahmen seines Asylverfahrens sowie Klageverfahrens bereits hätten vorgebracht werden können.
8Der Kläger hat am 31. N1. 2021 Klage erhoben.
9Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend gibt er an, er habe im April 2021 zur Kenntnis bekommen, dass seine Ehefrau, sein Vater und seine Brüder nach seiner Ausreise mehrfach wegen seines Glaubens und seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland verhört worden seien. Nachdem auch seine sämtlichen anderen Kontakte ins Blickfeld des Geheimdienstes gefallen seien, habe er sich gezwungen gesehen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu beantragen.
10Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. N1. 2021 zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid der Beklagten vom 18. N1. 2021 aufzuheben,
13hilfsweise,
14die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des genannten Bescheids zu verpflichten, für ihn das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz festzustellen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
18Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte 19a L 732/21.A Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger ursprünglich sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihn als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, hat er die Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 VwGO zurückgenommen, indem er in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag insoweit ausdrücklich nicht mehr gestellt hat. Insoweit war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
21Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Hiernach lehnt das Bundesamt einen Folgeantrag i. S. d. § 71 AsylG als unzulässig ab, wenn ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dabei obliegt es dem Kläger, im Rahmen seiner Darlegungslast nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG substantiiert darzutun, warum er das vorgebrachte Beweismittel nicht schon im Erstverfahren hätte vorlegen können.
23Der vom Kläger gestellte Antrag wurde von der Beklagten zutreffend als Folgeantrag qualifiziert. Auch hat die Beklagte zu Recht nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
24Legt man die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Stellung des Folgeantrags zugrunde, erscheint die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Rahmen eines erneuten Asylverfahrens fernliegend. Ausgehend vom auf Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheids ausgeführten Maßstab, auf welchen die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 77 Abs. 3 AsylG), fehlt es bereits an einem schlüssigen und substantiierten Vorbringen des Klägers. Im Kern beruft dieser sich lediglich darauf, dass seine Familie sowie die Familie seines Vaters nach seiner Ausreise „Probleme“ im Iran bekommen hätten und ständig bedroht und verhört worden seien. Soweit das Bundesamt diese Behauptungen im Bescheid vom 18. N1. 2021 als zu pauschal bewertet hat, teilt das Gericht diese Auffassung. Dem Kläger ist es auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, seine Angaben zu substantiieren. Auch da sprach er immer wieder nur davon, dass seine Familie „ständig gestört“ und „genervt“ worden sei. Seine darüberhinausgehenden Angaben zu den Schwierigkeiten seines Sohnes und seiner Ehefrau sind bereits nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 AsylG oder eine Drohung von ernsthaften Schäden i. S. v. § 4 AsylG im Iran zu begründen. Soweit er vorträgt, seinem Sohn sei im Iran verboten worden, das Gymnasium zu besuchen und zu studieren sowie sein Sohn sei gezwungen worden, für die Sepah zu dienen und bewaffnet gegen Demonstranten vorzugehen, fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass diese Umstände mit der Person des Klägers in Zusammenhang stünden. Im Hinblick darauf, dass seine Frau gezwungen worden sei, sich von ihm scheiden zu lassen, trägt der Kläger zwar vor, dass dies aus Gründen seiner angeblichen Glaubenszugehörigkeit geschehen sei. Dass er hierauf gestützt von Verfolgung oder ernsthaften Schäden bedroht sei, trägt er jedoch weder substantiiert vor noch ergibt sich dies aus den sonstigen Gesamtumständen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung eine ihn betreffende Suchanzeige erwähnte, habe diese lediglich der Durchführung der Scheidung dienen sollen. Auch gab er an, dass die „letzten Ereignisse“ im Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Problematik im Iran bereits zwei Jahre her seien. Mit den Gründen, die die Entscheidung aus dem Erstverfahren tragen, hat der Kläger sich nicht weiter auseinandergesetzt.
25Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass er ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen ist, die Gründe für den Folgeantrag bereits im früheren Verfahren geltend zu machen. Seine Angaben dazu, wann die von ihm geschilderten Ereignisse stattgefunden haben sollen bzw. wann er davon in Kenntnis gesetzt worden sein soll, sind zu ungenau und zum Teil widersprüchlich. Laut schriftlicher Folgeantragsbegründung des Klägers seien die „Probleme“ „Anfang 2019“ aufgetreten, laut Angaben in der Klageschrift will er erst im April 2021 von den Verhören seiner Familie erfahren haben. Dies ist nicht mit seiner auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gegeben Antwort vereinbar, wonach er bereits einige Monate nach seiner Ausreise von seinem Vater erfahren habe, „was alles passiert“ sei. Diese sowie seine weitere Aussage, seine Familie habe aufgrund der Belästigungen ca. ein bis zwei Jahre nach seiner Ausreise nach U. fliehen müssen, sprechen vielmehr eindeutig dafür, dass ihm die seine Familie belastenden Umstände größtenteils bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt waren. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Klägers im Rahmen seiner im T. 2016 stattgefundenen persönlichen Anhörung beim Bundesamt, wo er davon berichtet hat, dass seine Familie aufgesucht und nach ihm befragt worden sei. Jedenfalls aber im N1. 2018 und damit noch vor Abschluss seines Erstverfahrens hatte der Kläger laut eigenen Angaben auch schon davon Kenntnis, dass seine Familie mehrfach verhört worden sowie seine Frau darüber informiert worden sei, dass ihre Ehe mit einem Abtrünnigen nicht mehr weiter fortgeführt werden könne. Dies folgt aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. N1. 2018. Insoweit liegen auch bereits keine „neuen Erkenntnisse“ oder „neuen Elemente“ i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG vor. Soweit der Kläger angibt, sein Sohn habe erstmals im Jahr 2019 gezwungenermaßen zum Militär gemusst, ist bereits nicht nachvollziehbar, ob dies vor oder nach Abschluss des Erstverfahrens im Februar 2019 gewesen sein soll.
26Auch der im Wege der Verpflichtungsklage auf Feststellung aufenthaltsrechtlicher Abschiebungsverbote gerichtete Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat den hierauf gerichteten Antrag des Klägers ebenfalls zurecht abgelehnt und ihn hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
27Es bedarf dabei auch keiner weiteren Vertiefung, ob die Feststellung von Abschiebungsverboten im Asylfolgeverfahren nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 VwVfG erfolgen kann oder das Vorliegen von Abschiebungsverboten erneut selbstständig und ohne verwaltungsverfahrensrechtliche Einschränkungen zu prüfen ist.
28Die Frage offen lassen: OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 24, m.w.N.
29Denn aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts dafür, was die Zuerkennung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG rechtfertigen würde. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
31Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung:
33Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
34Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
35Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.