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1. Die Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt die Behörde neben Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
2. Vorläufige, auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Maßnahmen setzen lediglich einen Gefahrenverdacht voraus, müssen aber zeitlich begrenzt sein.
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2875/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2024 bzgl. Ziff. I. und II. wiederherzustellen und bzgl. Ziff. IV. anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung – wie es nach Ziff. III. der angegriffenen Ordnungsverfügung bzgl. deren Ziff. I. und II. der Fall ist – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die in Ziff. IV. der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsmittelandrohung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen.
6Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. I. und II. der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Darstellung der Antragstellerin einzelfallbezogen ausgeführt, dass die potenziell von „B. “ ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gesundheit und Leben von Personen und anderen Tieren bis zur Beendigung eines relativ langen Klageverfahrens nicht hingenommen werden können. Damit hat sie ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt. Eine detaillierte Darlegung einer Abwägung und von Abwägungskriterien, wie sie die Antragstellerin fordert, setzt § 80 Abs. 3 VwGO nicht voraus.
7Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem widerstreitenden öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Interessensabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zu. Erweist sich die angegriffene Regelung als offensichtlich rechtmäßig und besteht zudem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse.
8So liegt der Fall hier. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Regelungen zu Ziff. I. und II. besteht zudem ein besonderes Vollzugsinteresse.
9Die Antragsgegnerin stützt ihre Anordnung gegenüber der Antragstellerin, ihren Hund „B. “ einer Untersuchung zur Feststellung seiner individuellen Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW der amtlichen Tierärztin zuzuführen (Ziff. I. der Ordnungsverfügung), zurecht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW.
10Die Anordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin wie nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich angehört. Hiernach ist dem potenziellen Adressaten eines in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diesem Erfordernis hat die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 5. Juni 2024 entsprochen. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihre bereits getroffene Entscheidung nicht ernsthaft zur Disposition gestellt und den Vortrag der Antragstellerin nicht ergebnisoffen gewürdigt, ist haltlos. S. 5 der Ordnungsverfügung ist das Gegenteil zu entnehmen.
11Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes NRW kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Behörde, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen sowie zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den Tierarzt anzuordnen. Besteht in diesem Sinne ein hinreichender Gefahrenverdacht, kann zur weiteren Aufklärung der verantwortliche Hundehalter auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu einer Mitwirkung verpflichtet werden, indem er dem amtlichen Tierarzt die Begutachtung des Hundes ermöglicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW).
12Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 5 B 850/15 –, juris Rn. 5ff. m. w. N.
13Gemessen an diesen Vorgaben ist die durch die Antragsgegnerin getroffene Untersuchungsanordnung offensichtlich rechtmäßig.
14Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht ein die Anordnung rechtfertigender Gefahrenverdacht, weil der im Verwaltungsvorgang dokumentierte Vorfall am 19. April 2024 jedenfalls ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass „B. “ nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 5 LHundG NRW ein gefährlicher Hund ist.
15Nach diesen Vorschriften ist ein Hund im Einzelfall gefährlich, wenn er einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (Nr. 3), bzw. wenn er einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein (Nr. 5 Halbsatz 1).
16Vorliegend hat der mutmaßliche Geschädigte, Herr B1. , gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, „B. “ sei in Angriffsstellung auf seinen Hund zugestürmt. Er habe versucht, ihn – u.a. mit Tritten – abzuwehren. Daraufhin habe „B. “ ihn in die Hand gebissen und sodann auch seinen Hund „wie im Blutrausch“ gebissen. Im Verwaltungsvorgang finden sich Lichtbilder der stark blutenden Hand des Herrn B1. sowie einer Bisswunde bei seinem Hund. Ausweislich der ebenfalls im Verwaltungsvorgang befindlichen Arztbriefe wies die Hand des Herrn B1. eine ca. 15 cm lange Wunde auf, was eine Operation erforderlich machte.
17Die Antragstellerin hat sich zu dem Vorfall dahingehend eingelassen, beide Hunde seien aggressiv gewesen und hätten sich gebissen. Herr B1. habe „B. “ zudem mehrmals grundlos getreten. Der Hund des Herrn B1. habe außerdem schon mehrmals andere Hunde gebissen.
18Diese Umstände begründen einen Gefahrenverdacht in dem oben genannten Sinne. Denn die detaillierten Schilderungen des Herrn B1. , die durch die vorgelegten Arztberichte und Lichtbilder plausibilisiert werden, erfüllen bei Wahrunterstellung offensichtlich jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW, weil „B. “ ihn gebissen haben soll. Nach seinen Schilderungen geschah dies auch nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung, insbesondere stellen die Tritte gegen „B. “ keine solche dar, weil sie angesichts der von „B. “ ausgehenden Gefahr jedenfalls nach § 34 StGB gerechtfertigt wären. Die Schilderungen dürften bei Wahrunterstellung zudem auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 LHundG NRW erfüllen, weil „B. “ demnach den Hund des Herrn B1. angegriffen hätte, ohne selbst zuvor angegriffen worden zu sein.
19Die Einlassungen der Antragsgegnerin vermögen die plausible Schilderung nicht im Ansatz zu widerlegen oder auch nur in einem Ausmaß in Frage zu stellen, das bereits einen Gefahrenverdacht entfallen ließe. Im Gegenteil hat die Antragstellerin den Vorgang hinsichtlich des Rahmengeschehens im Kern eingeräumt und bestreitet im Wesentlichen, dass es „B. “ gewesen sein soll, der Herrn B1. gebissen habe. Gerade diese Frage bedarf aber der weiteren Aufklärung durch die Antragsgegnerin, zu der die verfügte Begutachtung dienen kann. In keiner Weise überzeugend ist es jedenfalls, wenn die Antragstellerin behauptet, „B. “ könne Herrn B1. nicht in die Hand gebissen haben, wenn er gleichzeitig versucht habe, diesen wegzuziehen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist dies in keiner Weise „denklogisch ausgeschlossen“. Soweit die Antragstellerin außerdem erklärt hat, die Hunde seien beide aggressiv gewesen und hätten sich gegenseitig gebissen, ist ihr Vortrag bereits unergiebig, weil sie damit der Schilderung des Herrn B1. , „B. “ sei zuerst auf seinen Hund losgestürmt und habe ihn angegriffen, nicht näher entgegentritt. Die übrigen Einwände der Antragstellerin, wonach die Gefährlichkeit von „B. “ nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW nicht erwiesen sei, gehen an dem oben dargestellten Maßstab des Gefahrenverdachts vorbei.
20Die Untersuchungsanordnung lässt auch Fehler bei der Ausübung des behördlichen Ermessens, die das Gericht nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO überprüft, nicht erkennen. Die Anordnung wahrt namentlich die gesetzlichen Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Die angeordnete Untersuchung gerade durch die amtliche Tierärztin ist die einzige geeignete Maßnahme, um die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW gesetzlich geforderte Mitwirkung des amtlichen Tierarztes bei der Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes zu ermöglichen. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, weil sie auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verzichtet habe, trifft dies nicht zu (vgl. S. 5 der Ordnungsverfügung).
21Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor. In dem Umstand, dass die Antragsgegnerin gegen Herrn B1. bislang keine vergleichbaren Maßnahmen getroffen hat, liegt schon keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Dem steht bereits entgegen, dass hinsichtlich des Hundes der Antragstellerin ein Gefahrenverdacht auch hinsichtlich des Beißens von Menschen besteht, während der Hund des Herrn B1. nach den Behauptungen der Antragstellerin lediglich ihren Hund angegriffen habe. Zudem hat die Antragsgegnerin erklärt, sie werde – wenn sich die Angaben der von der Antragstellerin benannten Zeugen als glaubhaft erwiesen – gegen Herrn B1. ebenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen.
22Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit der Bezeichnung einer konkreten Amtstierärztin ohne Not eine Auswahlmöglichkeit nehme. Die Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes der Antragsgegnerin für den vorliegenden Fall ist gesetzlich vorgesehen (§§ 3 Abs. 3 Satz 2, 13 Satz 1 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 OBG NRW und § 2 Abs. 1 AG TierGesG TierNebG NRW).
23Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges (Ziff. II. der Ordnungsverfügung) ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. In dem hier vorliegenden Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW neben Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann. Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet sodann eine Zäsur. Die Behörde wird anschließend regelmäßig eine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Je nach Lage der Dinge kommen ggf. auch Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Hierüber ist jedoch eine neue, den gesamten, näher aufgeklärten Sachverhalt einbeziehende Entscheidung zu treffen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 14 ff.
25Diesen Vorgaben genügt der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang. Der erforderliche Gefahrenverdacht bzgl. der Gefährlichkeit von „B. “ liegt, wie dargestellt, vor. Die Antragsgegnerin hat auch die ihr durch die Regelungssystematik des LHundG NRW vorgegebenen Grenzen gewahrt, indem sie diese Maßnahmen ausdrücklich nur vorläufig – bis zu einer Entscheidung über eine etwaige Gefährlichkeitsfeststellung und längstens für 14 Tage nach erfolgter Begutachtung nach Ziff. I. – angeordnet hat. Die Regelungen unter Ziff. II. wahren zudem auch die nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfenden Grenzen des Ermessens; sie sind insbesondere – wie sich aus den obigen Erwägungen ebenfalls ergibt – verhältnismäßig.
26Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnungen in Ziff. I. und II. der Ordnungsverfügung. Das dargelegte Ziel der vorläufigen Sicherung für den Zeitraum bis zur Begutachtung des Hundes würde verfehlt, wenn die Anordnungen gerade in diesem Zeitraum bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens suspendiert wären.
27Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch im Hinblick auf die in Ziff. IV. der Ordnungsverfügung verfügte Zwangsmittelandrohung. Diese begegnet aus den zutreffenden Gründen des Bescheides, auf die analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, keinen rechtlichen Bedenken.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
29Rechtsmittelbelehrung:
30Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
31Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
32Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
33Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
34Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
35Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
36Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.