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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 690/24

Datum:
24.05.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 690/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0524.19L690.24.00
 
Schlagworte:
Hundehaltung; vorläufige Maßnahmen; Anhörung; entbehrlich; Befristung
Normen:
VwVfG NRW § 28; VwVfG NRW § 24 Abs 1; VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 3; VwVfG NRW § 37 Abs 1; LHundG NRW § 12 Abs 1; LHundG NRW § 3 Abs 3
Leitsätze:

1. § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermöglicht es der Behörde, schon während der weiteren Sachaufklärung vorläufige Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen müssen aber zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung muss für den Adressaten klar erkennbar sein.2. Ein Absehen von dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wegen Gefahr im Verzug kommt nur in Betracht, wenn selbst eine Anhörung mit kürzester Frist nicht möglich ist. Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn die Behörde sich mangels Anhörung allein auf die Angaben eines Beteiligten oder Zeugen verlässt.3. Eine Nachholung der Anhörung setzt voraus, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung kritisch und ergebnisoffen zu überdenken.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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