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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 596/24

Datum:
21.05.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 596/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0521.19L596.24.00
 
Schlagworte:
Spielhalle; Erlaubnis; Duldung; Abstandsgebot
Normen:
GewO § 15 Abs 2; AG GlüStV NRW § 16; ZPO § 269 Abs 3
Leitsätze:
  1. Die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließung einer ohne Genehmigung betriebenen Spielhalle setzt nicht voraus, dass der Betrieb der Spielhalle auch materiell illegal erfolgt. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn ein offenkundiger Anspruch auf Genehmigung besteht.  2. Die ausnahmsweise Duldung einer Spielhalle, die das Mindestabstandsgebot zu einem Konkurrenten unterschreitet, kommt nur dann in Betracht, wenn die Spielhalle bislang rechtmäßig betrieben wurde, sie erstmals Gegenstand einer behördlichen Auswahlentscheidung ist und der Betreiber alles ihm Mögliche zur Erlangung einer Erlaubnis getan hat.  3. Eine Klage, die zurückgenommen worden ist, gilt rückwirkend als nicht anhängig gemacht. Der Kläger ist mithin so zu behandeln, als hätte er die Klage nicht erhoben.
 
Tenor:
  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  1. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

 
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