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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 554/24

Datum:
03.06.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 554/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0603.19L554.24.00
 
Schlagworte:
Maulkorbzwang; Gefährlichkeit; Hund; Spezialermächtigung; Generalklausel; Feststellung
Normen:
LHundG NRW § 3 Abs. 3; LHundG NRW § 12 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW berechtigt nicht zu einer allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW gebietet vielmehr zwingend, dass die Behörde die durch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorgegebenen Maßnahmen ergreift. § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW sperrt als Spezialermächtigung die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW.

Ohne abweichende Anhaltspunkte ist bei Gefahrenprognosen regelmäßig von einem rechtstreuen Verhalten auszugehen.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2024 wird hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer 1 wiederhergestellt, soweit mit ihr verfügt wird, dass der Hund „K.     “ nur mit einem Maulkorb außerhalb des befriedeten Besitztums geführt werden darf.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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