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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2014/23

Datum:
05.01.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 2014/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0105.19L2014.23.00
 
Schlagworte:
gefährlicher Hund; Beißvorfall; Verfahrenserfordernis; Begutachtung
Normen:
LHundG NRW § 3 Abs. 3
Leitsätze:

1. Für die Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW genügt es, dass ein Hund einen anderen Hund gebissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt dient der Sachverhaltsaufklärung und stellt ein Verfahrenserfordernis dar; der Tatbestand der Norm lässt aber keinen Raum für eine Verneinung der Gefährlichkeit aufgrund eines tierärztlichen Eindrucks bei der Begutachtung.

2. Ein etwaiges Mitverschulden des Halters des gebissenen Hundes ist für die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW unerheblich.

 
Tenor:
 
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