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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1979/24

Datum:
19.12.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1979/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1219.19L1979.24.00
 
Schlagworte:
Hundehaltung; gefährlicher Hund; Haltungsuntersagung; Maulkorb
Normen:
LHundG NRW § 12 Abs 2; LHundG NRW § 3 Abs 3; LHundG NRW § 5 Abs 2
Leitsätze:

1. Schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 12 Abs. 2 LHundG NRW, die bereits für sich genommen zur Haltungsuntersagung berechtigen, sind solche, die strafbewehrt sind oder bei welchen der Hundehalter vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verhaltenspflichten des LHundG NRW verstößt und damit die durch das LHundG NRW geschützten Rechtsgüter erheblich gefährdet.2. Zu den letztgenannten schwerwiegenden Verstößen gehört insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung der Maulkorbpflicht aus § 5 Abs. 2 LHundG NRW.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 
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