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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1353/23

Datum:
14.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1353/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0214.19L1353.23.00
 
Schlagworte:
Spielhalle; Duldung; effektiver Rechtsschutz; Klagerücknahme
Normen:
GewO § 15 Abs 2; GlüStV 2021 § 24; AG GlüStV NRW § 16;
Leitsätze:

1. Für eine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Adressat einen Anspruch auf eine fehlende Erlaubnis hat; etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn dieser Anspruch offensichtlich auf der Hand liegt.

2. Eine Ausnahme hiervon gilt für Spielhallen, die erstmals einer Auswahlentscheidung ausgesetzt sind, nach der seit 2021 geltenden Rechtslage aber nur, wenn die Konkurrenzsituation nach altem Recht nicht mehr aufgelöst werden konnte, obwohl der Adressat das ihm Mögliche hierzu getan hat.

3. Nimmt ein Spielhallenbetreiber eine auf Erteilung einer Erlaubnis gerichtete Klage zurück, so gilt sie als nicht anhängig geworden und er muss sich so behandeln lassen, als habe er die Ablehnung seinerzeit hingenommen. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme Folge eines außergerichtlichen Vergleichs ist und die Spielhalle anschließend geduldet wurde.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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