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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 1317/24

Datum:
23.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1317/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19L1317.24.00
 
Schlagworte:
Feststellung; Gefährlichkeit; Hund; Begutachtung; Hundebiss
Normen:
LHundG NRW § 3 Abs. 3
Leitsätze:

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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