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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 902/22

Datum:
12.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 902/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1112.19K902.22.00
 
Schlagworte:
Corona, Überbrückungshilfe, Subvention, Ermessen, Theke
Normen:
VwVfG NRW § 40; GG Art 3 Abs 1
Leitsätze:

1. Auf eine gesetzlich nicht vorgegebene und nur im Ermessen der Behörde stehende Subvention kann ein Anspruch nur nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG bestehen. Maßgeblich ist insoweit, ob dem Antrag nach der ständigen Verwaltungspraxis der Behörde stattzugeben gewesen wäre; auf das Für und Wider dieser Verwaltungspraxis kommt es innerhalb der Grenzen des Willkürverbots nicht an.

2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land im Rahmen der Überbrückungshilfe im Gastronomiebereich nur "zweite Theken", nicht aber den Austausch der (einzigen) Theke als förderfähig anerkannte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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