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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5180/23

Datum:
23.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5180/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19K5180.23.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe IV; ständige Verwaltungspraxis; Mitwirkungspflicht des prüfenden Dritten; abschließende Ablehnung einer unter Vorbehalt stehenden Subventionsbewilligung; Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG NRW § 49a
Leitsätze:

Die ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigert, nach Aktenlage zu bescheiden, ist nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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