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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4761/22

Datum:
11.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4761/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1011.19K4761.22.00
 
Schlagworte:
Verbundspielhalle; Untersagung; Bestandskraft
Normen:
AG GlüStV NRW § 17a
Leitsätze:

Einer Spielhalle, deren Untersagung vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bestandskräftig geworden ist, kann keine Verbundspielhallenerlaubnis nach § 17a AG GlüStV NRW erteilt werden. Das Satzfragment "Dies gilt nicht" in § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW bezieht sich auf die gesamte Vorschrift und nicht etwa nur auf deren vorangestellten Satz 2.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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