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Einer Spielhalle, deren Untersagung vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bestandskräftig geworden ist, kann keine Verbundspielhallenerlaubnis nach § 17a AG GlüStV NRW erteilt werden. Das Satzfragment "Dies gilt nicht" in § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW bezieht sich auf die gesamte Vorschrift und nicht etwa nur auf deren vorangestellten Satz 2.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin betrieb eine 000 eröffnete Spielhalle unter der Anschrift F. T. 00-00, 0000 H. . In dem Gebäudekomplex befanden sich zwei weitere Spielhallen, die im Verbund mit jener der Klägerin betrieben wurden. Am 22. K. 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine glücksspielrechtliche Härtefallerlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 26. Januar 2021 ab und forderte die Klägerin zur Schließung der Spielhalle zum 29. April 2021 auf. Am 15. K. 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erlaubnis einer Verbundspielhalle, wobei eine andere Spielhalle als Primärspielhalle bestimmt wurde. Diese erhielt mit Bescheid vom 2. November 2022 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Antrag der Klägerin hingegen wurde mit Bescheid vom selben Tag – zugestellt am 8. O. 2022 – abgelehnt, weil der Betrieb der Spielhalle bereits vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bestandskräftig untersagt worden sei.
3Die Klägerin hat am 7. E. 2022 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die bestandskräftige Untersagung stehe der Erlaubnis nicht entgegen, sondern befreie sie nur von den besonderen Erlaubnisanforderungen für Verbundspielhallen.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. O. 2022 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 15. K. 2021 eine Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle auf dem Grundstück F. Str. 00-00 in 00000 H. zu erteilen,
6hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. O. 2022 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 15. K. 2021 auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle auf dem Grundstück F. Str. 00-00 in 00000 H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie verweist auf § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW.
10Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. B. 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
13Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags; die Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14Die Klägerin begehrt bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) nicht die (verdrängende) Erteilung einer Erlaubnis unter Aufhebung der der Primärspielhalle erteilten Erlaubnis, sondern die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb als Verbundspielhalle. Hierfür spricht nicht nur der ausdrücklich dahingehend gestellte Antrag, sondern auch ihr ausschließlich hierauf bezogener Vortrag im Klageverfahren. Eine solche Erlaubnis kann ihr indes nach § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW nicht erteilt werden. Nach § 17a Abs. 1 Satz 1-2 AG GlüStV NRW können für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, Erlaubnisse erteilt werden, wobei über die Anträge nach den Maßgaben des § 17a Abs. 2-5 AG GlüStV NRW zu entscheiden ist. Nach § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW gilt dies nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist.
15Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift liegen hier vor. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Die Spielhalle der Klägerin wurde aber bereits mit Bescheid vom 26. Januar 2021 untersagt; die Bestandskraft ist mit fruchtlosem Ablauf der Klagefrist (§ 74 VwGO), mithin jedenfalls vor dem 1. Juli 2021, eingetreten. Auch wenn auf den Ablauf der der Klägerin gewährten Frist zur Betriebsschließung – mithin den 29. April 2021 – abzustellen sein sollte, war der Betrieb der Spielhalle der Klägerin jedenfalls vor dem 1. Juli 2021 bestandskräftig untersagt.
16Damit kann der Klägerin keine Erlaubnis zum Betrieb als Verbundspielhalle erteilt werden. Die Vorschrift des § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW bezieht sich mit dem Begriff „Dies gilt nicht“ nicht etwa – wie die Klägerin meint – auf den vorangegangenen Satz 2 der Vorschrift, sodass eine bestandskräftige Untersagung vor dem 1. Juli 2021 lediglich zu einer Befreiung von den Anforderungen aus § 17a Abs. 2-5 AG GlüStV NRW führen würde. Das Wort „Dies“ soll sich vielmehr ersichtlich auf die beiden vorangegangenen Sätze beziehen, sodass bestandskräftig untersagten Spielhallen keine Erlaubnis zum Betrieb als Verbundspielhalle erteilt werden kann.
17Vgl. ausdrücklich auch LT-Drs. 17/12978, S. 92: „aus dem Anwendungsbereich des § 17a ausgenommen“.
18Die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass eine bestandskräftige Untersagung zu einer Privilegierung der untersagten Spielhalle führen würde. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 17a AG GlüStV NRW aber offensichtlich eine eng begrenzte Ausnahme schaffen wollen. Dass sich daraus Fehlanreize ergeben, etwa durch eine aussichtslose Einlegung von Rechtsmitteln die Bestandskraft zu verzögern, steht dem nicht entgegen. Derartige Fehlanreize sind nichts Ungewöhnliches; der Gesetzgeber hat dies in Kauf genommen, um mit einer klaren Regelung jedenfalls solche Spielhallen von der Regelung auszunehmen, hinsichtlich derer bereits Rechtsfrieden eingetreten ist.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20Rechtsmittelbelehrung:
21Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
221. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
232. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
243. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
254. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
265. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
27Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht H. , Bahnhofsvorplatz 3, 45879 H. , zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
28Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
29Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.