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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4453/22

Datum:
05.03.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4453/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0305.19K4453.22.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe; Förderpraxis; Verwaltungspraxis; Verwaltungsvorschriften; Förderrichtlinie; Abschreibungen; Warenwertabschreibungen
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Förderpraxis, die die Förderfähigkeit von Warenwertabschreibungen bei der Gewährung von Überbrückungshilfen auf den stationären Handel beschränkt, ist nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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