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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4062/22

Datum:
18.06.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4062/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0618.19K4062.22.00
 
Schlagworte:
Ermessen, Ermessensfehler, Verwaltungspraxis, Umsatzprognose, Umsatzzahlen
Normen:
GG Art 3 Abs. 1, VwGO § 114
Leitsätze:

Nach der Förderpraxis waren Angaben der Antragsteller zur Umsatzprognose für den jeweiligen Fördermonat mit nachträglich bekannt gewordenen tatsächlichen Umsatzzahlen abzugleichen und gegebenenfalls durch diese zu ersetzen.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die ursprünglich angekündigten Klageanträge nicht mehr weiter verfolgt hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N.       vom 26. September 2022 in seiner Fassung vom 29. September 2022 verpflichtet, über den Förderantrag der Klägerin vom 8. April 2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, soweit er die Monate April bis Juni 2022 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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