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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3999/21

Datum:
03.12.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3999/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1203.19K3999.21.00
 
Schlagworte:
Corona-Überbrückungshilfe Verwaltungspraxis grundlegende Modernisierungs- und Reparaturaufwendungen Existenzsicherung Investitionsstau Hygienekonzept
Normen:
GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114
Leitsätze:

1. Dass grundlegende Modernisierungs- und Reparaturaufwendungen nach der Verwaltungspraxis von der Förderung ausgenommen sind, folgt der nachvollziehbaren Intention, mit den Corona-Überbrückungshilfen den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und gerade nicht deren Erweiterung oder Grundmodernisierung durch den Abbau eines Instandsetzungsrückstaus zu ermöglichen.

2. Nur anhand eines professionellen Hygienekonzepts ist es den über die Förderungsbewilligung entscheidenden Stellen möglich, zu prüfen, ob Maßnahmen der Umsetzung eines Hygienekonzepts im Sinne der FAQ dienen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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