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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3961/24

Datum:
04.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 K 3961/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1004.19K3961.24.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; isoliert; Zustellung; Ersatzzustellung; Briefkasten; Postzustellungsurkunde; Beweis; Gegenbeweis; Wiedereinsetzung; Prozesskostenhilfeunterlagen
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 115; VwGO § 74 Abs. 1; VwVfG § 41 Abs. 5; LZG NRW § 3; ZPO § 180; ZPO § 182 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 418; VwGO § 60
Leitsätze:

Auslegung eines als "Prozesskostenhilfeantrag und Klage" bezeichneten Schriftsatzes als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage.

Der Beweis der Unrichtigkeit der in einer Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen kann nur durch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens erbracht werden. Dies setzt voraus, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der jede Möglichkeit der Richtigkeit des in der Zustellungsurkunde bezeugten Sachverhalts ausschließt.

Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Beteiligte innerhalb der Klagefrist alles Erforderliche getan hat, um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu ermöglichen, insbesondere die erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt hat.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus O. wird abgelehnt.

 
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