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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3879/23

Datum:
02.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 K 3879/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0202.19K3879.23.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung Gefahrerforschung Verdacht Maulkorbzwang
Normen:
VwGO § 74 Abs 1, § 60 Abs 1; LHundG NRW § 12 Abs 1, § 3 Abs 3; ZPO § 117 Abs 2
Leitsätze:

1. Eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn der Betreffende sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist vollständig, also unter Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt hat.

sofern ein begründeter Verdacht gegeben ist, dass einer der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfüllt ist.

3. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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