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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3641/21

Datum:
02.05.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3641/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0502.19K3641.21.00
 
Schlagworte:
Direktzahlungen; Landwirtschaft, Betriebsinhaber; Wahrheitspflicht
Normen:
VO 1307/2013 Art 1; VO 1307/2013 Art 4 Abs 1; ZPO § 138 Abs 1
Leitsätze:

1. Wird ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt, so ist dieser Vorbehalt unwirksam.

2. Trägt ein Beteiligter in verschiedenen gerichtlichen Verfahren evident widersprüchliche Schilderungen vor, so bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung, solange er die bestehenden Widersprüche nicht selber aufklärt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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