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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3605/22

Datum:
23.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3605/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0723.19K3605.22.00
 
Schlagworte:
Verbundspielhalle; Aufsicht; Spielhallenaufsicht; Auflage; Nebenbestimmung; Erlaubnis
Normen:
AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2
Leitsätze:

16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gibt vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten muss.

Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis kann mit einer entsprechenden Auflage versehen werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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