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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3380/24

Datum:
26.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3380/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1126.19K3380.24.00
 
Schlagworte:
Soforthilfe; Subvention; Verzicht; Formular; Treu und Glauben; freiwillig
Normen:
GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs 1; BGB § 305c Abs 2; BGB § 307; VwVfG § 49a Abs 1
Leitsätze:

1. Der Verzicht auf ein durch Verwaltungsakt gewährtes Recht setzt eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung voraus.

2. Ein besonders strenger Maßstab ist hierbei anzulegen, wenn der vermeintliche Verzicht durch die Behörde vorformuliert ist; die Rechtsgedanken der §§ 305 ff. BGB sind entsprechend heranzuziehen.

3. Bei der Auslegung der Erklärung sind die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen; hierbei kommt der Interessenlage der Beteiligten besondere Bedeutung zu.

4. Hier: Die vermeintlichen Verzichtserklärungen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur "NRW-Soforthilfe 2020" sind unwirksam.

 
Tenor:

Der Bescheid vom 1. Juli 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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