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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3231/22

Datum:
17.09.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3231/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0917.19K3231.22.00
 
Schlagworte:
IHK; Beitrag; Rücklagen; Instandhaltungsrückstände; Jährlichkeit; Budgetrecht
Normen:
IHKG § 3 Abs. 2; HGrG § 22 Abs. 1
Leitsätze:

Das Jährlichkeitsprinzip gilt auch für die Bildung zweckgebundener Rücklagen. Sichert die zweckgebundene Rücklage jedoch einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich festgestellten Finanzbedarf, darf die Rücklage in voller Höhe in den Wirtschaftsplan eingestellt und durch jährliche Entnahme abgeschmolzen werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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