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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3184/23

Datum:
01.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3184/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1001.19K3184.23.00
 
Schlagworte:
Überbrückungshilfe; Verwaltungspraxis; coronabedingt; Schließungsanordnung
Normen:
GG Art. 3
Leitsätze:

Die staatliche Förderpraxis, die die Bewilligung von Überbrückungshilfen davon abhängig macht, dass der Antragsteller Umsatzeinbußen als direkte Folge staatlicher Schließungsanordnungen erlitten hat, ist nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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