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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2803/22

Datum:
20.08.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2803/22
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0820.19K2803.22.00
 
Schlagworte:
Hundehaltung; gefährlicher Hund; Umzug; Haltungsuntersagung
Normen:
VwVfG NRW § 43 Abs 2; LHundG NRW § 3 Abs 1
Leitsätze:

1. Eine Haltungsuntersagung nach dem LHundG NRW erledigt sich regelmäßig nicht durch den Fortzug des Adressaten aus dem Land Nordrhein-Westfalen.

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Abgabeanordnung nach dem LHundG NRW die Person oder Stelle, an die der Hund abgegeben werden soll, konkret bezeichnet wird.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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