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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2769/23

Datum:
10.04.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 K 2769/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0410.19K2769.23.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Corona-Soforthillfe Schlussbescheid Wiederaufgreifen Bekanntgabe
Normen:
VwVfG NRW § 41 Abs 1, § 48 Abs 1, § 51 Abs 1, § 51 Abs 5; ZPO § 114, 115
Leitsätze:

1. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht nur ausnahmweise, wenn das behördliche Rücknahmeermessen auf Null reduziert ist.

2. Die Behörde hat darzulegen, dass sie den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beschieden und damit den Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Rücknahme des Schlussbescheides erfüllt hat.

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q.     aus C.      beigeordnet, soweit die beabsichtigte Klage auf Bescheidung des Antrags vom 17. Oktober 2022 gerichtet ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 
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