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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1983/21

Datum:
20.08.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1983/21
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0820.19K1983.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2193/24
Schlagworte:
Überbrückungshilfe Beschäftigte Stichtag gemeinnützig
Normen:
VwGO § 114; GG Art 3 Abs 1;
Leitsätze:

Das beklagte Land hat in ständiger Verwaltungspraxis eine sog. Überbrückungshilfe nur für Unternehmen gewährt, die mindestens einen Beschäftigten haben. Dies gilt auch für gemeinnützige Unternehmen. Diese Verwaltungspraxis weist zudem keine Ermessensfehler auf.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die ursprünglich angekündigten Klageanträge nicht mehr weiter verfolgt hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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