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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1373/24

Datum:
07.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
19 K 1373/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:1007.19K1373.24.00
 
Schlagworte:
Selbstbindung der Verwaltung; Soforthilfe; Subvention; Zeitpunkt; vorläufiger Verwaltungsakt; Schlussbescheid
Normen:
VwVfG NRW § 49a Abs 1; VwGO § 114; GG Art 3 Abs 1
Leitsätze:

1. Steht die Gewährung einer Subvention im Ermessen der Behörde, so kann sie die Subvention bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im vorläufiger Form bewilligen und später durch Schlussbescheid neu festsetzen, ohne dabei an die Vertrauensschutzvorschriften in §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein.

2. Das Ermessen der Behörde erstreckt sich insoweit auch auf das Bewilligungsverfahren; es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach vorheriger Fristsetzung Umstände, die erst nach ihrer Entscheidung vorgetragen werden, nicht mehr berücksichtigt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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