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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 12/23

Datum:
02.05.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 12/23
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0502.19K12.23.00
 
Schlagworte:
Betriebsöffnung, Sonn- und Feiertage, Arbeitsruhe, Eventstyling, Dienstleistung, Verkaufsstelle
Normen:
VwGO § 43; LÖG NRW § 2, 3; FTG NRW § 3, 4
Leitsätze:

Mit der Zweckbestimmung der Sonn-und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen.

Davon ist auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt oder die Besucher zu Tätigkeiten veranlasst werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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