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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a L 1299/24.A

Datum:
23.08.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18a L 1299/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0823.18A.L1299.24A.00
 
Schlagworte:
Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Griechenland
Normen:
AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; EMRK Art. 3; GrCh Art 4
Leitsätze:

2. Es ist unzumutbar, Schutzberechtigte bis zu einem etwaigen Übertritt in ein legales Beschäftigungsverhältnis auf eine möglicherweise mehrere Jahre andauernde Tätigkeit in der sog. „Schattenwirtschaft“ zu verweisen. Bereits das der Europäischen Union innewohnende Prinzip gemeinsam geteilter Werte, hier konkret der Rechtsstaatlichkeit, verbietet es einem Mitgliedstaat, Asylsuchende wie Schutzberechtigte darauf zu verweisen, in einem anderen Mitgliedstaat die dortige Rechtsordnung zu missachten.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 4035/24.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung mit vorrangigem Zielstaat Griechenland wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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