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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 464/24

Datum:
19.08.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 464/24
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0819.18L464.24.00
 
Schlagworte:
Versagung der Erlaubnis einer Prostitutionsstätte; Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Falle einer Erlaubnisfiktion; Untersagung des Betriebs einer Prostitutionsstätte
Normen:
ProstSchG §§ 12 Abs. 5, 14, 16, 24, 26 Abs. 4, 37 Abs. 2, 4; GewO § 15 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:

1.Die Erlaubnisfiktion des § 37 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ProstSchG setzt jedenfalls eine rechtzeitige Antragstellung unter Beifügung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen voraus.2.Ein Betriebskonzept stellt eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob die Ausgestaltung eines Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt, dar. Es ist inhaltlich so detailliert, konkret, aussagekräftig und aus sich heraus verständlich zu fassen, dass die Behörde die einzelnen Betriebsabläufe ohne Weiteres nachvollziehen und den betriebsbezogenen Teil der Genehmigungsfrage (§ 12 Abs. 2 ProstSchG) unmittelbar allein anhand des Konzepts beantworten kann.3.Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes aus § 14 Abs. 2 i. V. m. § 26 Abs. 4 ProstSchG sind erfüllt, wenn ein Betriebskonzept die Angabe, es würden mündliche Mietverträge zwischen dem Betreiber einer Prostitutionsstätte und Prostituierten geschlossen, enthält und es im Übrigen an Informationen und Unterlagen zu den (beabsichtigten) vertraglichen Verhältnissen zwischen dem Betreiber der Prostitutionsstätte und Prostituierten fehlt.4.Die Untersagung des Betriebes einer Prostitutionsstätte aufgrund der fehlenden Erlaubnis des Betriebes ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn eine Erlaubnisfähigkeit nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist.

 
Tenor:

1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

 
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