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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15a K 4929/22.A

Datum:
13.08.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15a K 4929/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2024:0813.15A.K4929.22A.00
 
Schlagworte:
inländische Fluchtalternative, Region Kurdistan Irak, UNHCR REFUGEE CERTIFICATE
Normen:
EUV Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1; Richtlinie 2011/95/EU Art. 4 Abs. 3; Richtlinie 2013/32/EU Art. 31 Abs. 2 AsylG § 77 Abs. 1, § 3e; AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1.Eine eigenständige Entscheidung des Bundesamtes, ohne Bindung an die internationalschutzrechtliche Zuerkennungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates, ohne vorherige Anfrage an die Behörden des anderes Mitgliedstaates zur Übermittlung eventuell dort (noch) vorliegender Informationen im Zusammenhang mit der dortigen Zuerkennung internationalen Schutzes, darf in Einzelfällen ergehen, wenn die dort eventuell vorhandenen Unterlagen, im Lichte des vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zwecks des Informationsaustauschs objektiv ungeeignet erscheinen, die entscheidungserhebliche Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich zu vervollständigen.

1.1. Dies kommt zum einen in Betracht, wenn dem Ausländer dort der subsidiäre Schutzstatus jedenfalls vor einem erheblichen Zeitraum zuerkannt wurde und er nach seinen Angaben während des gesamten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland keine individuellen Verfolgungsgründe und keine individuellen Umstände für einen ernsthaften Schaden vorgetragen sowie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, solche auch nicht im früheren Verfahren vor dem anderen Mitgliedstaat geäußert haben.

1.2. Zum anderen kommt dies bei einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den anderen Mitgliedstaat in Betracht, wenn das Bundesamt den Kläger persönlich angehört hat und er weder nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren ein individuelles Verfolgungsschicksal schildert oder es darauf aus Gründen internen Schutzes nach § 3e AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht entscheidungserheblich ankommt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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